Verbandssanktionengesetz (E): Sanktionsbefreiung und § 398a Abgabenordnung (AO) (VerSanG-E 5)

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Wie bereits hinsichtlich der Selbstanzeige erläutert, wird es für Verbände schwierig sein, eine wirksame Strafbefreiung als Voraussetzung für einen Ausschluss der Verbandssanktion nach § 5 Nr. 1 VerSanG-E zu erreichen.

Bei mittleren und größeren Unternehmen werden regelmäßig die zu korrigierenden Beträge hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen über der 25.000 € Grenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) liegen. In diesen Fällen ist eine „Strafbefreiung“ durch Selbstanzeige, wie sie § 5 Nr. 1 VerSanG-E voraussetzt, nicht zu erreichen. Die einzige Ausnahme hierfür bieten Fehler bei Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen nach, vgl. § 371 Abs. 2a AO. Andernfalls gewährt das Gesetz derzeit keine Strafbefreiung, sondern nur noch eine Verfahrenseinstellung nach § 398a AO. 

Da dieses Problem vom Gesetzgeber erkannt wurde, soll § 398a AO durch einen Zusatz erweitert werden, wonach nicht nur von der Strafverfolgung, sondern zukünftig auch von „einem Verfahren nach dem Verbandssanktionengesetz“ abgesehen wird, wenn die in § 398a AO genannten Voraussetzungen erfüllt werden. 

Diese Ergänzung wird in der Praxis jedoch zumeist leerlaufen. Die Rechtsprechung geht davon aus, daß jeder Beteiligte an einer Steuerstraftat eine Auflagenzahlung nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zu erbringen hat. Dies ist die Voraussetzung, um eine Einstellung nach § 398a AO erreichen zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dem jeweiligen Beteiligten überhaupt ein Vorteil aus der Tat eingetreten ist oder nicht. 

Dies würde in der Praxis so weit führen, dass jede an der Veranlagung beteiligte Leitungsperson und auch jeder an der Tat beteiligte einfache Mitarbeiter dazu verpflichtet wäre, teilweise immens hohe Nachzahlungen zu leisten. Zu solchen Zahlungen sind die Mitarbeiter jedoch zumeist weder in der Lage noch bereit dazu.

Für den Verband entsteht damit das Problem, dass er sich von dem Risiko der Verbandssanktion nur befreien kann, wenn er die Auflagenzahlungen zu übernehmen bereit und in der Lage ist. Dies führt zu Folgeproblemen - wie die Frage, ob dies Lohnsteuer auslöst oder überwiegend eigenbetriebliches Interesse darstellt oder die Vereinbarkeit mit der Business Judgement Rule - und belastet das Unternehmen mit sehr höhen Kosten, welche teilweise höher sein können als die zu erwartende Verbandssanktion.

Zusammengefasst wird damit der Ausschluss der Verbandssanktion nach § 5 Nr. 1 VerSanG-E i.V.m. § 371 AO in vielen Fällen nicht anwendbar sein. Das Risiko der Verbandssanktion kann durch Verbände nicht durch die Abgabe einer steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige ausgeschlossen werden. Das Gesetz weist deshalb an dieser Stelle in steuerstrafrechtlicher Hinsicht gravierende Probleme auf.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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