Rechtstipp vom 06.05.2010

Verbindliche Prüfungsanmeldung: Ausstieg selbst durch Exmatrikulation nicht mehr möglich

Meldet sich ein Student verbindlich zu einer Prüfung an, kann er sich dieser auch durch eine Exmatrikulation nicht mehr entziehen. Dies hat das Trierer Verwaltungsgericht (VG) klargestellt.

Ein Student, der in einem Bachelorstudiengang bei der beklagten Universität Trier eingeschrieben war, hatte sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch nicht bestanden. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation an einer anderen Universität stellte er bei der Beklagten den Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden. Die Universität Trier lehnte dies ab, weil die Prüfungsordnung eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nicht vorsehe.

Dieser Rechtsauffassung folgte das VG. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe keinen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis nach der Prüfungsordnung zu einem – positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Bestehe ein Student den ersten Prüfungsversuch nicht, müsse er die Wiederholungsmöglichkeiten wahrnehmen, die die Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorsehe, so das VG.

Dies diene dazu, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Zweck würde nach Ansicht der Richter unterlaufen, wenn sich der Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen könnte.

Weder die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. Dies mache einen Hochschulwechsel – anders, als der Kläger befürchte - auch nicht generell unmöglich. Es müssten lediglich einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten zum Abschluss gebracht werden, so das VG.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 28.04.2010, 5 K 701/09.TR

Bewertung
28 von 30 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert
Autorenprofil
anwalt.de - Rechtsnews
anwalt.de - Rechtsnews
Rollnerstr. 8
90408 Nürnberg
Weitere Rechtstipps (7453)