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Verbot der „Prostitution jeder Art“ in Karlsruhe

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In diversen Bundesländern bzw. Städten oder Gemeinden sind Allgemeinverfügungen, Verordnungen oder sonstige Regelungen erlassen worden, die zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV 2) führen sollen und durch die u. a. der Betrieb von Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlungen verboten wurde. 

Auch die Stadt Karlsruhe hat eine solche Allgemeinverfügung erlassen, die nunmehr ergänzt worden ist. Zunächst bezog sich das Verbot – zunächst bis zum 19.04.20 – ausschließlich auf den Betrieb von Prostitutionsbetrieben, also Prostitutionsstätten wie Bordellen und bordellartigen Betrieben, Prostitutionsvermittlungen wie Escort-Agenturen u. Ä.

Nunmehr ist allerdings auch die „Prostitution jeder Art“ verboten. Richtete sich das Verbot zuvor vornehmlich an die Betreiber und nicht die einzelnen Prostituierten, ist damit auch die Tätigkeit der Prostituierten selbst untersagt worden, die zunächst noch im Wege der so genannten Wohnungsprostitution oder durch Haus- bzw. Hotelbesuche ihre Dienstleistungen anbieten konnte. 

Es ist damit zu rechnen, dass es aus Gründen des Infektionsschutzes in anderen Gebieten, wahrscheinlich bundesweit, zu einem Totalverbot der Prostitution kommen wird. 

Berufsverbände von Prostituierten weisen bereits jetzt darauf hin, dass viele Prostituierte – insbesondere solche ohne festen Wohnsitz in Deutschland – vor massiven Problemen stehen. In den Bordellbetrieben dürfen sie nicht bleiben. Mitunter wird es für sie problematisch werden, in ihr Heimatland zurückzureisen. Viele werden keine Rücklagen haben und sind auf die Arbeit angewiesen. 

Derzeit ist völlig unklar, wie diesen Prostituierten geholfen werden kann und ob Ausfälle geltend gemacht werden können. 


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