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Verbot von Trophäenfischen rechtmäßig

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ein fetter Fang ist für Angler ein Höhepunkt. Zahlreiche Anglerfotos und -videos mit kapitalen Fischen zeugen davon. Wird ein Fisch aber nur als Trophäe ohne Betäubung an Land gezogen und landet anschließend wieder im Wasser, ist das Tierquälerei. Damit rechtfertigte das Verwaltungsgericht Münster ein entsprechendes Verbot gegenüber einem Angelteichbetreiber.

2000 Euro pro Fisch

Der Mann verdiente Geld damit, dass er in seinem Teich angeln ließ. Neben Forellen schwammen darin auch große Fische wie Welse, Hechte, Karpfen und Störe. Anstatt im Kochtopf landeten Letztere nach längerem Kampf an der Angelschnur bewusst vor der Kamera. Mitunter lagen die Fische dabei mehrere Minuten ohne Betäubung an Land, bevor der Angelhaken gelöst und sie wieder lebendig in den Teich gesetzt wurden. Strafanzeigen und Medienberichte wegen dieses auch als „catch and release“ bezeichneten Trophäenfischens riefen die Kreisverwaltung Borken auf den Plan. Die verfügte gegen den Teichbetreiber für waidgerechtes Angeln zu sorgen und andere dazu mittels einer Teichordnung anzuhalten. Dazu gehörte Fische ohne Qualen anzulanden, sie mittels Kescher aus dem Wasser zu holen und nicht an der Schnur herauszuziehen. An Land sollen sie sofort betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Ein Wiedereinsetzen verbot die Verwaltung. Für jeden Fisch, bei dem dies nicht beachtet werde, drohte sie ein Zwangsgeld von 2000 Euro an.

Obendrein erklärte sie die Anordnung für sofort vollziehbar. Das führt dazu, dass der Mann den Anordnungen unverzüglich Folge zu leisten hatte. Denn ohne die sofortige Vollziehbarkeit hemmen Widerspruch und Klage die Wirksamkeit eines solchen Bescheids. Neben seiner erhobenen Klage beantragte der Mann daher, diese sogenannte aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Über diesen Antrag musste das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Münster entscheiden. Bei dieser Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz findet eine Interessensabwägung statt.

Kein vernünftiger Grund

Das Gericht sah hier jedoch keinen überwiegenden Grund dafür, die Vollziehung der Anordnung auszusetzen. Trophäenfischen sei Tierquälerei. Die Fische erlitten durch das Vorgehen erheblichen Stress und anhaltende Leiden. Es werde den Tieren dabei ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt. Das Fischen auf diese Weise sei nicht mit dem Tierschutzgesetz zu vereinbaren. Damit überwiege das öffentliche Interesse die wirtschaftlichen Interessen des Betreibers. Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots sei daher rechtmäßig. Der betroffene Teichanlagenbetreiber kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Im Übrigen ist noch über dessen Klage zu entscheiden.

(VG Münster, Beschluss v. 30.01.15, Az.: 1 L 615/14, nicht rechtskräftig)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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