Verboten: Demonstration gegen Denkmal für Opfer der NS-Militärjustiz

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht
Rechtstipp vom 03.09.2009
(Val) Das Verbot der Demonstration gegen die Einweihung des Denkmals für die Opfer der NS-Militärjustiz am Kölner Verwaltungsgericht ist rechtens. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die erste Instanz bestätigt.

Die angemeldete Versammlung sei nach ihrem Motto «Eidbruch ist keine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat» und dem Versammlungsaufruf in strafbarer Weise darauf ausgerichtet, die Opfer der NS-Militärjustiz massiv in ihrer Würde herabzusetzen und verächtlich zu machen, so das OVG. Die Versammlung wende sich gegen die Ehrung dieser Opfer. Das Denkmal vor dem VG solle daran erinnern, dass unter anderem die Tatbestände der Wehrkraftzersetzung und der Desertion in besonderer Weise in den Dienst der nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürherrschaft gestellt worden seien und die Bejahung dieser Tatbestände auch in völlig belanglosen Fällen regelmäßig zur Verhängung der Todesstrafe geführt habe.

Das OVG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach liege in der öffentlichen Identifikation mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009, 5 B 1265/09

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