Verbraucher gewinnt Waldorf-Frommer-Klage gegen Sony Music (AG Charlottenburg)

  • 3 Minuten Lesezeit

Sony Music nimmt Klage zurück 

(Amtsgericht Charlottenburg, 224 C 169/19)

Bereits im Jahre 2012 erhielt der beklagte Internet-Anschlussinhaber einer Wohngemeinschaft eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet (hier Filesharing). Die in Deutschland für Filesharing-Abmahnungen sehr bekannte Kanzlei Waldorf Frommer hatte sich dann 2019 dazu entschieden, die mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Berlin einzuklagen. 

Internet-Anschlussinhaber der WG soll zahlen

Dem Internet-Anschlussinhaber der Wohngemeinschaft wurde konkret vorgeworfen, dass er ein Musikalbum vom Beyoncé im Internet mit anderen Usern geteilt habe. Dafür verlangte die Sony Music Entertainment nunmehr Schadenersatz.

Forderungen in der Waldorf-Frommer-Klage

  • Mindestens 1.000 Euro Lizenzschaden für Sonic Music Entertainment Germany GmbH
  • Kosten des Verfahrens
  • Zinsen

Mindestens 1.000 Euro Schadenersatz gefordert

Da Beyoncé als Künstlerin ohne Zweifel weltbekannt und auch sehr erfolgreich ist, möchte Sony Music mindestens 1.000 Euro Schadenersatz haben. Zudem sollte der abgemahnte Verbraucher alle Kosten des Rechtsstreits tragen.

Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing 

Filesharing bedeutet einfach übersetzt „Daten teilen“. Gerne werden im Internet Musikalben oder Filme direkt getauscht. Für diesen kostenlosen Tausch wird allerdings eine bestimmte Software benötigt (z. B. BitTorrent, Popcorn Time, eMule etc.). 

Die kostenlose Weitergabe geschieht indem die Nutzer eine Verbindung zwischen den jeweiligen PCs aufbauen, um dann auf einzelne Musikdateien auf der fremden Festplatte zuzugreifen (Rechner zu Rechner). Die dadurch miteinander verknüpften PCs nennt man Tauschbörsen = Netzwerke. 

Ausgangslage ist gegen den Anschlussinhaber

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichtes und auch des Europäischen Gerichtshofes zeigt eine klare Ausgangslage (BVerfG, 2 BvR 1797/15; BGH, I ZR 121/08; BGH, I ZR 74/12, BGH, III ZR 138/50).

Eingangs spricht eine tatsächliche Vermutung gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Dieser hat das Internet bestellt, bezahlt es monatlich und wird es demnach auch täglich nutzen. Folglich wird zu seinen Lasten vermutet, dass er den illegalen Tausch im Internet persönlich vorgenommen hat. 

Damit steht der Abgemahnte zunächst mit dem Rücken an der Wand. Er gilt als Täter der Urheberrechtsverletzung. Solange man sich als Betroffener nicht von dieser tatsächlichen Vermutung befreit, wird man als Verantwortlicher herangezogen und zur Kasse gebeten. 

Aktiv werden

Daher müssen Sie als Beklagter aktiv werden. Eine Verteidigung lohnt sich sehr oft. In vielen Fällen hat der Internetanschlussinhaber gerade nicht den Down- bzw. Upload persönlich vorgenommen. Eine Verteidigung bietet dann große Chancen auf einen Erfolg.

Entlastung vor Gericht gelungen

Im hiesigen Klagefall gab es neben dem Anschlussinhaber weitere Mitbewohner in der WG, die das Internet zur Tatzeit eigenständig nutzten. Aufgrund dieser Nutzungsmöglichkeiten des Internetanschlusses durch die WG-Bewohner entfiel die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter verantwortlich ist. 

Mithin war das von Klägerseite behauptete Geschehen anders abgelaufen. Die Vermutung gegen den Beklagten war damit erschüttert (BGH, IX ZR 73/93; BGH, VI ZR 239/89; OLG Köln, 6 U 10/13). In einer solchen Situation liegt die Beweislast für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den allgemeinen Regeln bei der Sony Music Entertainment Germany GmbH (LG München I, 37 O 5394/14). Hier bekam die Klägerin kalte Füße. 

Sony Music nimmt Klage zurück

Im Ergebnis hat Sony Music in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2019 recht schnell den Lizenzschaden von 1.000,00 Euro aufgegeben. Die Klage wurde zurückgenommen. Der beklagte Anschlussinhaber konnte also nach Jahren des Hin und Her aufatmen und mit einem guten Ergebnis das Gericht verlassen. Die Kosten des Rechtsstreits übernimmt nunmehr Sony Music Entertainment als Initiator des Ganzen.

Folgen der Klagerücknahme

  • Sieg für den Verbraucher
  • Keine Geldzahlung an die Abmahner
  • Sony Music Entertainment trägt alle Kosten des Rechtsstreits

Verteidigung durch erfahrene Anwälte kann sich richtig lohnen

Wie viele Abgemahnte hat der Betroffene aus der WG hier zunächst die kostenlose Erstberatung von Baumeister Rosing genutzt. So wurde schnell die Sachlage geklärt und anschließend eine Taktik für die Verteidigung festgelegt. 

Mit der richtigen Strategie im Urheberrecht verliert der Abmahner in bestimmten Konstellationen sein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung. So kommt es vor, dass selbst spezialisierte Kanzleien wie Waldorf Frommer ihre Klagen zurücknehmen und sich zurückziehen. Ein Sieg für den Verbraucher.

Kostenlose Erstberatung bei uns nutzen! 

Verschenken Sie also keine Zeit. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung mit einem erfahrenen Anwalt für Urheberrecht. Die Fristen laufen und eine Gegenwehr lohnt sich sehr oft. 

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