Rechtstipp vom 23.07.2012

„Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ - kein Verstoß gegen das Transparenzgebot?

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass die Überschrift „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" unmittelbar über dem Text der Widerrufsbelehrung keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt.

Zwar gehörten auch die Regelungen zur Widerrufsbelehrung zu den von § 4 Nr. 11 UWG erfassten Marktverhaltensregeln, jedoch handele es sich bei der Überschrift um keine Änderung der Widerrufsbelehrung selbst, da diese sich außerhalb des Textes der eigentlichen Widerrufsbelehrung befindet. Das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (§§ 312c I 1, 355 II 1 BGB a.F.; § 312c I BGB n.F. i.V.m. Art. 246 § 1 I Nr. 10 EGBGB) beziehe sich aber allein auf den Text der Widerrufsbelehrung.

Die Gefahr einer fehlerhaften Interpretation des Verbraucherbegriffs durch den Verbraucher mit der Folge, dass dieser sich unzutreffender Weise nicht als Verbraucher einstufe, könne einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen und liege zudem in dessen Verantwortungsbereich.

Quelle: BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 (OLG Hamburg)


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