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Verbraucherinformationsgesetz - Mogelpackung per Gesetz

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Seit Mai 2008 gibt das Verbraucherinformationsgesetz den Bürgern einen Auskunftsanspruch zu gesundheitsschädlichen Produkten. Doch was zuvor theoretisch als großer Wurf für den Verbraucherschutz gefeiert wurde, entpuppt sich in der Praxis bislang weitgehend als wirkungslos. Jedenfalls belegt das ein bundesweiter Behördentest der Verbraucherzentralen*.

[image]In den letzten Jahren gab es immer wieder Skandale bei Lebensmitteln, Spielzeug und anderen Produkten wegen Gesundheitsgefährdung. Aus diesem Grund wurde das Verbraucherinformationsgesetz / VIG erlassen. Verbraucher können bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden Auskunft darüber einfordern, ob bestimmte Produkte in Zusammenhang mit Rechtsverstößen im Gesundheitsbereich stehen. Das gilt für Lebensmittel, Wein, Kosmetika, Reinigungsmittel, Spielzeug und andere Bedarfsgegenstände.

Behördentest der Verbraucherzentralen

Jetzt haben Verbraucherzentralen die Behördentauglichkeit des VIG getestet und sind teilweise zu erschreckenden Ergebnissen gekommen. Bei dem Test wurden bundesweit insgesamt 105 Anfragen an Lebensmittelbehörden gestellt, von denen etwa ein Drittel offiziell von den Verbraucherzentralen und zwei Drittel als Anfragen von einzelnen Verbrauchern gestellt wurden. Die Anfragen der Verbraucherzentralen bezogen sich auf Lachsprodukte und Schinkenimitate. Die Verbraucher stellten Anfragen zur Pestizidbelastung von Obst und Gemüse, zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln, Schulküchen, Imbissbuden etc.

Während die Fragen der Verbraucherzentralen ausführlich und detailliert beantwortet wurden, fällt das Fazit bei den Anfragen der Verbraucher verheerend aus: Sie erhielten meist bloß pauschale Antworten, die keine detaillierten Angaben und keinerlei nähere, nützliche Produktinformationen enthielten. Obwohl die Behörden zu erkennen gaben, dass es Beanstandungen gegeben hat, verzichteten sie mehrheitlich auf die namentliche Nennung des Produkts, des Herstellers oder des Händlers. Die Verbraucherzentralen führen die fehlende namentliche Auskunft auf folgenden Punkt zurück: In diesen Fällen ist ein Anhörungsverfahren für die betroffenen Hersteller und Verkäufer vorgesehen, das die Behörden durch Nichtbekanntgabe der Namen vermeiden möchten.

Gebühren mit abschreckender Wirkung

Auch was die Gebühren angeht, erweist sich das VIG wenig praxistauglich. Um das Kostenrisiko besser einschätzen zu können, sollten Verbraucher die Behörden vorab um Informationen zu den für die Anfrage zu erwartenden Gebühren bitten. Doch bei den erteilten Gebühreninformationen wurde die im VIG festgelegte kostenlose Auskunft über bereits festgestellte Rechtsverstöße gegen das Lebensmittelrecht von den Behörden überhaupt nicht erwähnt.

Nach dem Testergebnis erhielt etwa ein Drittel lediglich einen Hinweis auf „kostendeckende Gebühren" oder die Gebühren wurden in einer Spanne von 25 bis 500 Euro angegeben. In einigen Fällen beschränkte man sich auf die Angabe des Stundensatzes für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte mit dem Hinweis, dass die Kosten nicht absehbar seien. Konkrete Angaben zu den Kosten waren die Ausnahme, die dann jedoch sehr hoch festgelegt wurden.

Zehn-Punkte-Plan für Verbraucherschutz

Anhand der Testergebnisse haben die Verbraucherzentralen einen Zehn-Punkte-Plan zur Verbesserung des Verbraucherschutzes zusammengestellt. Neben Änderungen im Bereich der Gebühren (präzisere Kostenangaben, Schutzgebühren statt Kostendeckung etc.) soll auch das oftmals zeitraubende Auskunftsverfahren geändert und entbürokratisiert werden. Zum Beispiel soll eine Anhörung des betroffenen Anbieters oder Herstellers grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie die Behörde für sinnvoll und erforderlich hält. Weiter fordern die Verbraucherschützer einen besseren Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden und eine ernsthaftere, konkrete Beantwortung der Verbraucheranfragen.

Nach Willen des Gesetzgebers sollten die Vorschriften des VIG erst zwei Jahre nach seinem Inkraftreten auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden. Doch in Anbetracht der schlechten Ergebnisse des Behörden-Checks scheint eine frühere Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen wünschenswert. Verbraucherschutz geht uns alle an.

Weitere Informationen zum VIG finden Sie im anwalt.de-Rechtstipp

"Verbraucherinformation bei Lebensmitteln & Co."

* VIG - Bei den Verbrauchern durchgefallen, 14. Januar 2009, Verbraucherzentrale Bundesverband, www.vzbv.de

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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