Will der Besucher einer Internetplattform eine angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, die allerdings kostenpflichtig ist, so müssen sich die zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag "ohne Weiteres aus der Registrierungsseite" erkennen lassen. Interessenten werden unangemessen benachteiligt, wenn sie zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen werden, dann eine Beitragspflicht besteht, deren Höhe aber einer anderen Internetseite entnommen werden muss. Das Amtsgericht Gummersbach: "Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrages darstellt, zu ermitteln". (AmG Gummersbach, 10 C 221/08)
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