Veröffentlicht von:

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – Abgrenzung Werkvertrag - Haftung droht!

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Einleitung:

Eine B-GmbH schließt mit der A-GmbH einen Werkvertrag. Die Firmen vereinbaren ein Leistungsverzeichnis und auch Einzelpreise und sehen eine Abnahme vor. Nach dem Werkvertrag sind die Leistungen ausschließlich bei der A-GmbH zu erbringen. Die A-GmbH zahlt ihren eigenen Arbeitskräften  9,21 Euro, die A-GmbH zahlt im Rahmen des Werkvertrages 6,30 Euro pro Stunde an die ihr „überlassenen" Arbeitskräfte.

 Eine Arbeitskraft „der Entleiherin", die ausschließlich bei der A-GmbH im Rahmen des Werkvertrages eingesetzt wird, verklagt nunmehr die A-GmbH auf die Lohndifferenz im Hinblick auf den ihr von der A-GmbH gezahlten niedrigeren Lohn für die letzten drei Jahre, gesamt ca. 19.039,66 Euro nebst 5 Prozent Zinsen. 

2. Das „Verdeckte Arbeitnehmerüberlassungsurteil" des LAG Berlin-Brandenburg:

Das LAG Berlin-Brandenburg  gibt der Arbeitnehmerin Recht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012 15 Sa 1217/12) und verurteilt die A-GmbH.  Wichtig ist dabei:

a. Eine Überlassung zur Arbeit im Sinne des § 1 Abs.1 S.1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.

b. Über die rechtliche Einordnung zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet ausschließlich der Geschäftsinhalt und nicht eine Bezeichnung (z.B. als Werk- oder Dienstvertrag).

c. Fehlt es an einem dem Werkunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigem Werk, so deutet dies auf eine Arbeitnehmerüberlassung hin.

d. Entscheidend ist die Abhängigkeit von der Organisationsmacht und dem Weisungsrecht des Auftraggebers.

e. Eine Vergütungsbestimmung z. B. Stückpreis indiziert nicht das Vorliegen eines Werkvertrages.

3. Ergebnis:

Da im Fall die Arbeitskraft im Wege der Leiharbeit an die Auftraggeberin überlassen worden war, hatte diese gemäß § 9 Ziff. 2, § 10 Abs. 4 AÜG der Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung die in ihrem Betrieb für eine vergleichbare Arbeitskraft des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu erstatten.

4. Anmerkung von RA Roland Faust - Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht -

Firmen sollten stets im Auge behalten, dass es für die rechtliche Bewertung eines Geschäftsverhältnisses nie darauf ankommt, wie dieses im Vertrag benannt wird, wenn diese Beschreibung nicht der tatsächlichen Ausgestaltung entspricht. Gerade in den Bereichen, in denen durch eine solche Vertragsgestaltung tarifvertragliche Lohnbedingungen geschmälert werden sollen, prüfen die Gerichte das Vorliegen eines Leiharbeitsverhältnisses sehr genau ! Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben unter Beachtung der dreijährigen Verjährung die Chance, die Lohndifferenz zu erstreiten.

Autor RA Roland Faust  - Schwerpunkt Arbeitsrecht -

Kanzlei BMF Rechtsanwälte Fachanwälte



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Benholz Mackner Faust

Beiträge zum Thema