Verein zur Aufklärung über «Zoophilie»: Wird nicht in Vereinsregister eingetragen

Rechtsgebiet: Vereins- & Verbandsrecht
Rechtstipp vom 15.11.2011
Ein neu gegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Aufklärung der Gesellschaft über «Zoophilie» sein sollte, ist bereits in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. Das Registergericht hatte die Eintragung wegen Verstößen der Satzung gegen das Tierschutzgesetz und gegen § 184a Strafgesetzbuch abgelehnt. Das hat das Kammergericht nun bestätigt.

Die beabsichtigte Vereinstätigkeit sei nicht auf neutrale Informationsvermittlung gerichtet, sondern als Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen durch Sammeln und Zugänglich-Machen entsprechender Informationen vorgesehen, so die Richter. In der Satzung des Vereins wird «Zoophilie» beschrieben als «die partnerschaftliche Liebe zum Tier, die die nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte einschließen kann, jedoch nicht muss».

Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2011, 25 W 73/11

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