Vereinbarung einer „Aufwandspauschale“ bei vorzeitiger Kündigung des Mietsverhältnisses

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Die Vereinbarung einer „Aufwandspauschale“ bei vorzeitiger Kündigung des Mietsverhältnisses ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB in AGB gegenüber Studenten unwirksam.

Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden. Hintergrund war eine Regelung in dem in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gefassten Mietvertrag, wonach ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer von zwei Jahren zwischen den Parteien vereinbart war. Der Mieter, ein Student, sollte vorab aus dem Mietvertrag ausscheiden können, wenn er einen adäquaten Nachmieter stellt sowie eine „Aufwandspauschale“ in Höhe von 1,5 Kaltmieten zahlt.

Diese Regelung hat das Amtsgericht Aachen für unwirksam erachtet, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Grundsätzlich ist Studenten ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität zuzubilligen. Ein beiderseitiger Kündigungsverzicht ist vor diesem Hintergrund mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht vereinbar.

Die dem Mieter eingeräumte Möglichkeit, gegen Stellung eines Nachmieters und Zahlung einer Aufwandspauschale von 1,5 Kaltmieten vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden, wiegt die Nachteile des Kündigungsverzichts nicht auf, so das Amtsgericht. Durch diese Regelung wird das grundsätzlich dem Vermieter obliegende Risiko, einen Nachmieter zu finden, unzulässig auf den Mieter verlagert. Dies gilt umso mehr, wenn der Mieter – wie in dem vorliegenden Fall – zusätzlich verpflichtet wird, eine erhebliche „Aufwandspauschale“ zu zahlen.

Eine derartige Vereinbarung ist daher nur als Individualvereinbarung zwischen Vermietern und Studenten zulässig, d.h. sie muss vom Vermieter ausdrücklich zur Disposition zwischen den Parteien gestellt und ausgehandelt werden.


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