Verfahrensbeistand steuerfrei

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Rechtsanwälte und andere, die von den Familiengerichten in der Vergangenheit gemäß § 158 FamFG zum Verfahrensbeistand Minderjähriger bestellt wurden, können möglicherweise auf erhebliche Steuererstattungen hoffen.

Die aus der Staatskasse gezahlten pauschalen Vergütungen, die sämtliche Auslagen und auch eine eventuelle Umsatzsteuer beinhalten sollen, wurden in der Vergangenheit gemeinhin als steuerpflichtig behandelt. Dadurch wurde die ohnehin nicht üppige Vergütung auch noch um vermeintlich in ihr enthaltene Steuern vermindert.

Diese steuerliche Handhabung war nicht richtig. Der Bundesfinanzhof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, die den Fall eines Verfahrensbeistands aus dem Jahr 2013 betraf, festgestellt, dass die bisherige Praxis der Finanzverwaltung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Die Umsätze als Verfahrensbeistand sind danach steuerfrei zu belassen.

Das Urteil findet Anwendung auch für die Vergangenheit, soweit die entsprechende Steuerfestsetzung noch korrigiert werden kann. Das ist regelmäßig der Fall, solange die 4-jährige Festsetzungsfrist, die mit Ablauf desjenigen Jahres beginnt, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, noch nicht abgelaufen ist.

Für einen Antrag auf Korrektur der Steuerfestsetzung und Auszahlung des sich daraus ergebenden Erstattungsbetrages einschließlich der aufgelaufenen Zinsen wird eine Aufstellung der jeweiligen Umsätze als Verfahrensbeistand mit gerichtlichem Aktenzeichen und Datum des Zahlungseingangs sowie eine Ablichtung der jeweiligen Steuerfestsetzungen der betroffenen Jahre benötigt.

Die Beantragung der Korrektur und Auszahlung kann durch uns auch unabhängig von einem anderweitig erteilten Mandat zur laufenden steuerlichen Beratung und Vertretung erfolgen.


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