Rechtstipp vom 19.06.2012

Verfahrensrecht: Wenn ein nicht erschienener Geschäftsführer den «Schwanz einzieht»...

Ein Richter darf durchaus in "salopper bis derber Art" seine Enttäuschung darüber ausdrücken, dass in einem Verfahren ein Vertreter der beklagten Partei (hier deren GmbH-Geschäftsführer) trotz Anordnung des "persönlichen Erscheinens" nicht zum Verhandlungstermin gekommen ist. (Hier äußerte sich der Richter mit den Worten, dass der unentschuldigt fehlende Mann wohl den "Schwanz eingezogen" habe). Sehe man den Zusammenhang, in dem die Bemerkung gefallen sei, so rechtfertige dies kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters - so dass ein Antrag, ihn wegen Befangenheit ablehnen zu können, ins Leere geht. (OLG Stuttgart, 14 W 2/12)

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