Vergabeverfahren: Ablauf einer Legislaturperiode kann siegreichen Architekten zum Verhängnis werden

Rechtsgebiete: Vergaberecht, Öffentliches Recht
Rechtstipp vom 22.07.2010
Die Architekten, die 2002 den Wettbewerb für die Neukonzeptionierung des Plenarbereichs des Niedersächsischen Landtags gewonnen haben, müssen das 2009 begonnene neue Vergabeverfahren sowie eine mögliche Auftragserteilung an den neuen Sieger vorerst hinnehmen. Ihr gegen die Fortsetzung des neuen Verfahrens gerichteter Eilantrag hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle keinen Erfolg. In der Hauptsache soll nach Angaben des Gerichts am 07.09.2010 erstmals verhandelt werden. Die Sieger von 2002 begehren eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Zumindest aber wollen sie zu den Auftragsverhandlungen im neuen Verfahren zugelassen werden.

Das OLG Celle hält diese Begehren für nicht Erfolg versprechend und hat deswegen einen Eilrechtschutz abgelehnt. Die Architekten könnten aus ihrem Sieg von 2002 keine Rechtsposition herleiten, die eine anderweitige Vergabe der Architektenleistung in dem neuen Verfahren ausschließt oder ihnen zumindest ein Anrecht auf Einbeziehung gibt, meint das OLG.

Die Entscheidung über die Realisierung und Beauftragung sei in der Auslobung für den Wettbewerb 2002 ausdrücklich dem «im Jahre 2003 neu gewählten Landtag» übertragen worden. Dieser habe aber in seiner gesamten Legislaturperiode keine solche Entscheidung getroffen. Deswegen könne die vertragliche Bedingung für die Auftragsvergabe an den Sieger von 2002 nicht mehr eintreten.

Auch sieht das OLG keine Verpflichtung, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Denn die Leistung, die 2002 ausgeschrieben worden sei, werde ihrem konkreten Gegenstand nach nicht mehr beschafft. Der Leistungsgegenstand, der dem Wettbewerb von 2009 zugrunde liege, unterscheide sich in solchen Elementen, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung hätten. Es sei nicht mehr damit getan, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, so das OLG. Vielmehr stehe eine völlig neue planerische Konzeption im Raum. Deswegen handele es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 15.07.2010, 13 Verg 9/10

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