Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte: Rechtsschutz für benachteiligte Bieter

Rechtsgebiete: Vergaberecht, Werkvertragsrecht, Kaufrecht, Öffentliches Baurecht
Rechtstipp vom 09.12.2010

Seit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.01.2010 (AZ: 27 U 1/09) kann wohl endgültig nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es in Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte keinerlei Rechtsschutz für benachteiligte Bieter gibt.

Zwar steht das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren dem Bieter in sog. unterschwelligen Verfahren nicht zur Verfügung, er kann aber nach der genannten Entscheidung Schadensersatzansprüche bei schuldhaften Verstößen der Vergabestelle im Vergabeverfahren auf zivilrechtlichem Wege nach § 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB geltend machen. Das OLG Düsseldorf vertritt dabei die Auffassung, dass durch eine öffentliche Ausschreibung, in der der Auftraggeber die Einhaltung bestimmter Regeln bei der Auftragsvergabe, insbesondere derjenigen der VOB/A und der VOL/A, verspricht, ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter mit diesen Regeln begründet wird. Verstöße der Vergabestelle gegen diese Regeln begründen damit Schadensersatzansprüche des dadurch benachteiligten Bieters. Ähnlich lautet seit langem die Begründung des BGH zum sekundären Rechtsschutz eines benachteiligten Bieters im Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte, wonach ebenfalls bei fehlerhafter Vergabe Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Das OLG Düsseldorf geht aber einen entscheidenden Schritt weiter und räumt einem benachteiligten Bieter grundsätzlich auch vorbeugende Unterlassungsansprüche gegen die Vergabestelle, die auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden können, ein, und dies mit erheblichen Beweiserleichterungen hinsichtlich des Verfügungsanspruchs, um schwere Rechtsnachteile durch eine fehlerhafte Vergabe an einen anderen Bieter vermeiden zu können.


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