Die Eigentümerin eines Araberwallachs ist mit ihrer Klage auf Schadenersatz gegen die Betreiberin eines Pferdepensionsbetriebs gescheitert. Sie hatte geltend gemacht, die Betreiberin der Pferdepension habe die Vergesellschaftung des Wallachs fehlerhaft durchgeführt. Infolgedessen habe das Pferd eingeschläfert werden müssen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verneinte den Schadenersatzanspruch. Bei der Vergesellschaftung des Pferdes habe die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt.
Die Klägerin hatte mit der beklagten Betreiberin eines Pferdepensionsbetriebs vereinbart, das Pferd bei dieser einzustellen, insbesondere eine Vergesellschaftung des Pferdes mit der Wallachherde vorzunehmen. Der Wallach wurde daher auf einer Koppel der Beklagten mit neun Pferden der Wallachherde zusammengestellt. Zuletzt wurde ein in der Herde ranghohes Pony zu den Pferden gelassen, das sich alsbald aggressiv gegenüber dem Wallach der Klägerin verhielt, sodass dieser wiederholt flüchtete. Hierbei überschlug er sich in vollem Lauf und verletzte sich so schwer, dass er eingeschläfert werden musste.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten wegen fehlerhafter Vergesellschaftung Schadenersatz in Höhe von rund 8.000 Euro. Die Beklage habe das Pony zu früh zu der Herde gestellt und die Attacken des Ponys gegenüber dem Wallach nicht frühzeitig unterbunden.
Das Landgericht (LG) Heidelberg hat die Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hielt das OLG für erfolglos, worauf es die Klägerin hingewiesen hat. Diese hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.
Das OLG betont, dass das LG zu Recht mit Blick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag keine Pflichtverletzung der Beklagten habe feststellen können. Das Pferd der Klägerin sei monatelang vorher schon von einer Reitlehrerin vor Ort im Beritt gewesen und darüber hinaus mehrfach vorab mit anderen Pferden der Herde zusammengeführt worden. Bei mindestens einem Ausritt sei dabei speziell das wesentlich kleinere Pony als Handpferd mitgeführt worden, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen sei.
Auch am fraglichen Morgen seien die Mitglieder der Wallachherde nur sukzessive mit dem Wallach der Klägerin konfrontiert worden, bevor als letzter auch noch das ranghohe Pony in den Paddock gelassen worden sei. Die Beklagte habe sich in der Nähe aufgehalten, sodass sie jederzeit hätte kurzfristig eingreifen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe es für die Beklagte keinen konkreten Anlass gegeben, die Vergesellschaftung zeitlich zu strecken oder nach ihrem Beginn abzubrechen, da das von dem Wallach der Klägerin und dem Pony gezeigte Verhalten als normal zu bewerten sei. Zu Tritten oder Bissen des Ponys gegenüber dem Araberwallach sei es nicht gekommen. Die beiden Pferde seien nicht in unmittelbaren körperlichen Kontakt gekommen. Es seien auch keine Anzeichen dafür vorhanden gewesen, dass das Pferd der Klägerin körperlich oder aufgrund der äußeren Gegebenheiten überfordert gewesen sei.
Das OLG verneinte auch eine gesetzliche Tierhalterhaftung der Beklagten nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es handele sich bei dem Pony nicht um ein Haustier im Sinne dieser Vorschrift, das der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt gewesen sei. Zudem habe die Beklagte den Nachweis erbracht, dass sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2011, 1 U 209/10
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