Aufenthaltserlaubnis für ausländische Investoren (Lettland)

  • 1 Minuten Lesezeit

Drittstaatsangehörige, wie zum Beispiel Geschäftsleute aus Russland, dem Iran, China und Indien, können durch eine Firmengründung in Deutschland und die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erwerben, gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG. 

Dies ist allerdings an viele strenge Voraussetzungen gebunden, wie beispielsweise die Erstellung des Businessplans, ein qualifizierter Lebenslauf und Kundenkontakte sowie die Darlegung, inwieweit die Geschäftsidee innovativ ist und den Wirtschaftsstandort fördert. Ferner muss auch die Absicht bestehen, in Deutschland zu leben. 

Wer allerdings nicht die Absicht hat, sich in Deutschland oder der EU dauerhaft aufzuhalten und wer auch die strengen gesetzlichen Voraussetzungen in Deutschland nicht erfüllt oder nicht erfüllen möchte, sondern lediglich die Aufenthaltserlaubnis in der EU erwerben möchte, der hat in Deutschland keine Chance, nur durch den Kauf einer Immobilie oder einer Investition die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, da der Gesetzgeber dies nicht bestimmt hat. 

In einigen anderen europäischen Mitgliedstaaten ist der Erwerb der Aufenthaltserlaubnis allein durch die Leistung einer Investitionssumme ab 50.000 € möglich. In Lettland kann durch die Investition in eine bestehende lettische Firma in überschaubarer Investitionshöhe und der Leistung eines steuerlichen Beitrages eine 5-jährige Aufenthaltserlaubnis erworben werden. 

Es ist nicht Voraussetzung, dass sich der Ausländer dort niederlässt. Der ausländische Investor muss lediglich ein Mal im Jahr nach Lettland reisen, um dort die Aufenthaltskarte zu erneuern. Die Aufenthaltserlaubnis bezieht auch gleich Ehegatten und minderjährige Kinder ein, ohne zusätzliche Kosten.

In Deutschland hat auch die Aufenthaltserlaubnis aus anderen EU-Mitgliedstaaten gewisse Vorteile. Beispielsweise darf damit in Grenzen eingereist und auch in Grenzen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. In Anspruchsfällen kann von Deutschland aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, ohne ins Ausland zu reisen. 

Falls Sie sich für eine Aufenthaltserlaubnis allein durch eine Investition in Lettland interessieren, bin ich Ihr geeigneter Ansprechpartner.

Sie erreichen mich telefonisch und per E-Mail.

Ich freue mich über Ihren Anruf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Julia Dehnhardt

Beiträge zum Thema