Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung

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Der Begriff „Grad der Behinderung“ entspringt dem Schwerbehindertenrecht. Er beginnt bei 20 und reicht in Zehnerschritten bis 100. Es handelt sich nicht um Prozentangaben, wie oft irrtümlich angenommen.

Je höher der Grad der Behinderung vom Versorgungsamt festgesetzt wurde, desto umfangreicher sind zwar einerseits die Beeinträchtigungen, andererseits aber auch die Vergünstigungen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von einer schwerbehinderten Person.

Für einen Schwerbehinderten gibt es besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dann nur noch kündigen, wenn er zuvor die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat. Ohne Zustimmung ist eine Kündigung einfach unwirksam.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 gibt es zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub eine Arbeitswoche Zusatzurlaub. Dies ist gesetzlich geregelt.

Menschen mit Behinderung können auch vorzeitig in Rente gehen. Interessant ist dabei, dass die vorgezogene Rente sogar abschlagsfrei gewährt wird. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Vergünstigungen, beispielsweise einen Steuerfreibetrag ab einem Grad der Behinderung von 30, Freistellung von Mehrarbeit und Stundenermäßigungen bei Lehrern.

Der Antrag auf Festsetzung des Grads der Behinderung ist beim Integrationsamt zu stellen. Das Integrationsamt wird medizinische Unterlagen anfordern und den Grad der Behinderung festsetzen. Ist der Grad der Behinderung zu gering bemessen, kann Widerspruch eingelegt und anschließend beim Sozialgericht geklagt werden.


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