Vergütung des Vorstands eines eingetragenen Vereins

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Will man dem Vorstand eines eingetragenen Vereins für seine Tätigkeit eine Vergütung aus Mitteln des Vereins bezahlen, muss dies ab dem 01.01.2015 in der Satzung des Vereins ausdrücklich erlaubt sein. Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts, das in der Hauptsache am 01.01.2015 in Kraft tritt, wird der § 27 Abs. 3 BGB um folgenden Satz ergänzt: „Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig“. Damit können nur solche Vereine an Mitglieder ihres Vorstands eine Vergütung zahlen, deren Satzung dies ausdrücklich erlaubt. In der Vergangenheit hatten die Finanzbehörden dieses Erfordernis aus steuerrechtlicher Sicht gefordert, jetzt muss auch aus zivilrechtlicher Sicht eine Erlaubnis zur Vergütung vorliegen, damit etwa gezahlte Vorstandsgehälter nicht satzungswidrig sind, mit der Folge, dass sie im schlimmsten Fall sogar zurückgefordert werden müssten.

Dies stellt diejenigen Vereine, deren Satzung noch keine Erlaubnis zur Vergütung des Vorstandes erlaubt, vor die schwierige Aufgabe der zeitnahen Änderung der Satzung. Hierbei müssen die gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen eingehalten werden. Wenn nichts anderes geregelt ist, kann die Satzungsänderung nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Viele Vereine halten ihre alljährliche Mitgliederversammlung am Anfang des Jahres ab. Sollten sie keine Erlaubnis zur Vergütung des Vorstandes in der Satzung vorgesehen haben, ist ihnen zu raten, zur Sicherheit bis zur Mitgliederversammlung keine Zahlungen an Mitglieder des Vorstands zu leisten.

Handelt es sich bei der Vergütung ohnehin nur um eine Anerkennung der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds, sollte man zum Schutz des Vorstandsmitglieds die Vergütung auf 720,- € jährlich beschränken. Auf diese Weise profitiert das Vorstandsmitglied von der neuen Regelung des § 31a BGB, demzufolge es für bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit entstandene Schäden im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet.


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