Vergütung für Unterhaltungselektronik

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Kurz & Bündig:

  • Die Höhe des Schadens einer nach §§ 54 Abs.1, 54b Abs.1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Vergütung, den Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie eine Erlaubnis für die Vervielfältigung eingeholt hätten.
  • Sowohl das Herunterladen als auch die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach § 53 Abs.1-3 UrhG vergütungspflichtig und zwar auch dann, wenn die Original-Werke mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.
  • Zur Bestimmung des Preisniveaus des Gerätes im Sinne von § 54a Abs.4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Geräts einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

 (BGH, Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 151/14)

1. Sachverhalt

Die Kl. sind Hersteller und Importeure von Geräten, mit denen geschützte Werke kopiert werden können. Die Bekl. ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, welche das Inkasso der Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung betreut. Die Parteien streiten über die seit dem 01.01.2008 geltenden Bestimmungen eines anzuwendenden Gesamtvertrages über die Gerätevergütung. Die gerichtliche Festsetzung des Gesamtvertrages wich von den Vorstellungen beider Parteien ab.

2. Rechtliche Einordnung

Die Höhe der Vergütung gem. § 54 Abs.1 UrhG entspreche dem Schaden, den Berechtigte dadurch erleiden, dass der jeweilige Gerätetyp für eine nach § 53 Abs.1-3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Für die Vergütungspflicht sei unerheblich, ob der Rechtsinhaber eines Werkes zugestimmt habe oder nicht – nur eine gezahlte Vergütung lasse den Schaden insoweit entfallen. Die Pflicht zur Vergütung entfalle nur, soweit technische Schutzmaßnahmen die Anfertigungen von Vervielfältigungen tatsächlich verhindern.

3. Quintessenz

Irrelevant dürfte die Entscheidung des BGH nur für Mitglieder des Klägers sein, da ein Gesamtvertrag als allgemeiner Tarif gilt (§ 38 S.2 VVG). Hinsichtlich der seit 2008 rückwirkend zu zahlenden Vergütung, besteht aber für Hersteller von Unterhaltungselektronik nach wie vor Unklarheit. Es bleibt die Unsicherheit über die Höhe notwendiger Rückstellungen. Außerdem erscheint fraglich, ob die Rspr. des BGH mit der Linie des EuGH konform geht, wenn alle Nutzer den Schaden tragen, der durch die Überwindung des Kopierschutzes durch Einzelne entsteht (GRUR 2015, 478 – Copydan/Nokia).

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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