Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit
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Umkleidezeit kann Arbeitszeit sein
Die Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.
Aktuelle Rechtsprechung: Auch diese Arbeitszeit ist zu vergüten
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gehören Umkleidezeiten zu der Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Somit ist diese Zeit als Arbeitszeit zu bezahlen.
Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung, stark verschmutzte Kleidung, Reinigung durch Arbeitgeber
In dem hier zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangte ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Das Tragen von Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt.
Weg von und zur Arbeit mit Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln muss nicht mit verschmutzter Kleidung erfolgen
Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts muss ein Arbeitgeber auch dann zahlen, wenn er nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gelte für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. Dies gelte dann, wenn ausgeschlossen sei, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im eigenen PKW oder in öffentlichen Verkehrsmitteln in dieser Arbeitskleidung zurückgelegt werden könne. Aus hygienischen Gründen sei weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen bestimmte Arbeitskleidung zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es vorliegend nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisiere der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung.
Arbeitnehmer nicht zumutbar, Werbung für Arbeitgeber auf Wegen von und zur Arbeit zu machen – Persönlichkeitsrechte
Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig gewesen. Aus Sicht des Gerichts sei es deshalb für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.
Entscheidung Hessische Landesarbeitsgericht vom 23.11.2015 zum Aktenzeichen 16 Sa 494/15
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