Vergütungspflicht für die kommerzielle Nutzung von Außenaufnahmen

Rechtsgebiet: Markenrecht & Urheberrecht
Rechtstipp vom 11.12.2008

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hatte gegen zwei Presse-Bildagenturen geklagt, dass aus den Agentur-Archiven Fotos von Schlössern und Gärten an der Stiftung vorbei herun­ter geladen und zu kommerziellen Zwecken verwertet werden konnten. Die beklagten Bildagenturen beriefen sich dagegen auf die Pressefreiheit. Dies wurde vom Landgericht jedoch verneint. Die beiden Agenturen seien "kein Organ, das in der Pressefreiheit oder der Berichterstattung gehindert" werde. Ihr Zweck sei allein die gewerbliche Verwertung der Aufnahmen. In diesem Fall könne jedoch ein Eigentümer von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Zutritt von bestimmten Bedingungen wie Stiftungsrichtlinien und Parkordnung abhängig machen, zumal es sich - so das Gericht - bei Park Sanssouci nicht um öffentliches Gelände, sondern um Privateigentum der (gleichwohl öffentlich-rechtlichen) Stiftung handelt. LG Pots­dam, Ur­teil vom 21.11.2008)

Anmerkung Rechtsanwalt Christoph Galinsky

Kanzlei Buchwald & Kollegen/München:

Die Entscheidung fügt sich nahtlos ein in die Rechtsprechung zu den Grenzen der sog. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG).

a) "Schloss Tegel"-Entscheidung des BGH vom 20.09.1974 - I ZR 99/1973 -, deren Leitsätze lauten:

1. Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so bedarf es in der Regel zu deren gewerblicher Verbreitung selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen gestattet hat. 

2. Störer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchführt;

b) "Friesenhaus"-Entscheidung des BGH vom 09.03.1989 - I ZR 54/87 -, dessen Leitsatz wie folgt lautet: Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird. In dem zuletzt genannten Urteil findet sich allerdings auch die Formulierung, dass die kommerzielle Verwertbarkeit "nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen" sei, was den Schluss nahe legt, dass "das Eigentum ganz generell der gewerblichen Verwertung der Ansichten durch Dritte nicht entgegensteht" (so Drei­er, in Drei­er / Schul­ze, UrhR, 2006, § 59 Rz 3), und die

c) "Hundertwasser"-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003 - I ZR 192/00 -, dessen Leitsätze lauten:

1. Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

2. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird. Der BGH wird voraussichtlich erneut Gelegenheit erhalten, seine (vehement kritisierte) Entscheidungspraxis in diesem Bereich zu überdenken, wenn nämlich das Urteil des LG Potsdam, sei es im Wege des Instanzenzuges oder der Sprungrevision, auf seinen Prüfstand gelangt.

Man darf gespannt sein, ob der BGH die Reichweite des Hausrechts des Eigentümers, insbesondere das einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, ggf. neu markiert oder der Weg von Schloss Tegel bis zum Schloss Sanssouci (und darüber hinaus) für gewerbliche Fotografen und Verlage "maut­pflich­tig" bleibt.

Geplantes "Landeverbot" für sog. fliegende Gerichtsstände

Das Bundesministerium schlägt zur Verbesse­rung der Chancengleichheit zwischen Antragsteller und Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren neue Regelungen zum Gerichtsstand vor. Um Missbräuche bei der Geltendmachung des "fliegenden Gerichtsstands" der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO zu verhindern, wie dies die Rechtsprechung schon seit einiger Zeit bei Internetdelikten praktiziert (s. z.B. KG Ber­lin, Beschl. v. 25.01.2008 - 5 W 371/07), sollen Klagen gegen Rechtsverletzer nur noch an dem Ort geltend gemacht werden können, in denen der Verletzer seinen Wohn-/Geschäftssitz hat, um das sog. forumshopping (> gezielte Einreichung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gerichten, die in der konkreten Materie als antragstellerfreundlich gelten, zu verhindern.

Ferner wird eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Verfügungsgegners über den zulässigen Rechtsbehelf und ggf. über einen Anwaltszwang erwogen. - Das Bundesministerium für Justiz hat sich zu diesem Vorhaben am 4. November 2008 an 34 Vereine und Organisation zwecks Stellungnahme bis zum 31. Januar 2009 ge­wandt.

Quelle: BJM-Schreiben v. 04.11.2008 (zum Volltext s. http://www.buskeismus.de)


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