Ein Arbeitnehmer hat das Dienstgeheimnis verletzt. Wenn sich der Arbeitgeber entscheidet, aufgrund dieses Verhaltens lediglich eine Abmahnung auszusprechen, verzichtet er dann auf das Recht zur Kündigung aus den mit der Abmahnung gerügten Gründen?
1. Grundsätzlich ist die Abmahnung von ihrer Funktion her nicht auf eine spätere Kündigung ausgerichtet, sondern stellt nur auf einen vorhandenen Leistungsmangel ab.
Von einer Abmahnung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft auf die Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben. Außerdem muss in der Abmahnung zum Ausdruck kommen, dass der Arbeitnehmer damit rechnen muss, bei weiteren Pflichtverletzungen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu gefährden.
2. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung wegen eines Verhaltens, das Anlass zu einer Kündigung gäbe, auch der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den mit der Abmahnung gerügten Gründen. Auf das maßgebliche Motiv des Arbeitgebers für den Verzicht auf eine Kündigungserklärung kommt es dabei nicht an.
3. Der Kündigungsverzicht des Arbeitgebers erfasst aber nicht solche Gründe, die erst nach Erklärung der Abmahnung hinzugetreten sind oder die dem Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Abmahnung bekannt geworden sind, obwohl sie zum Zeitpunkt der Abmahnungserklärung bereits objektiv vorlagen.
Hinweis: Während des Laufs der Probezeit kann der Arbeitgeber frei kündigen. Damit entfällt das Abmahnungserfordernis bei Kündigungen während des Laufs der Probezeit im Beschäftigungsverhältnis!
Wann Abmahnungen überhaupt erforderlich sind, welche Ausnahmen bei verhaltensbedingten Kündigungen gelten und welches die für Abmahnungen richtige Form ist - sprechen Sie uns an! Wir sagen Ihnen auch, in welchen Fällen der Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung beteiligt werden muss.
Ute Nagel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
c/o NAGEL SISCHKA Rechtsanwälte Fachanwälte
Talstraße 74, 68259 Mannheim
Tel.: 0621/ 7 99 500
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