Verhaltenstipps bei Verhaftung, Durchsuchung; Blutprobe und erkennungsdienstlicher Behandlung

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Wie verhalten Sie sich richtig bei drohenden Zwangsmaßnamen wie etwa U-Haft, Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme?

In vielen strafrechtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte im Laufe des Ermittlungsverfahrens mit Zwangsmaßnahmen zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts und / oder zur Sicherung des Verfahrens eingeleitet werden.

Wenn schon bei Übernahme des Mandats die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen hoch ist, muss der Mandant wissen, wie er sich im Ernstfall zu verhalten hat, der ungeschicktes Verhalten und übereilte Aussagen können hier nicht nur irreversible Nachteile zur Folge haben, sondern auch schnell bedeuten, dass der Mandant in Untersuchungshaft muss, weil er etwa versucht hat, auf Zeugen zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen ("denk an Deine Familie, besser Du schweigst, glaub mir...").

Bleiben wir mal beim Thema Verhaftung:

Sie sollten wissen, dass bestimmte Verhaltensweisen eine Verhaftung nach sich ziehen können.

Zu warnen ist vor jeder Kontaktaufnahme zu Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, da dies schnell die Bejahung des Haftgrundes "Verdunklungsgefahr" (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO) nach sich ziehen kann. Zu den genannten Personengruppen sollten Sie deshalb strikt Kontakt vermeiden, um gar nicht erst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu kommen.

Verdunklungsgefahr liegt auch vor, wenn Sie auf sächlich Beweismittel einwirken oder dies versuchen, durch Veränderung, Vernichtung, Beiseiteschaffen, Unterdrückung und Verfälschung (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 a StPO).  Eine Zeugin hat Sie beim Überfall auf dem Kiosk um die Ecke gesehen und Sie beabsichtigen nun, diese Zeugin mit Gewichten an den Füßen von Bord Ihres Segelschiffes beim nächsten Helgoland Törn zu werfen? Sie vermuten richtig, wenn das raus kommt, wird das wohl zur Folge haben, dass Sie recht schnell einfahren.

Ebenso ist es nicht empfehlenswert, durch Äußerung bzw. durch Verhalten den Eindruck zu erwecken, als planen Sie eine spontane und längere Ortsabwesenheit (Vermietung oder Verkauf der eigenen Bleibe, Kapitaltransfer ins Ausland, Verkauf von Sacheigentum wie Autos oder des o.g. Segelschiffes, geplanter Umzug ins Ausland etc.). Der Staatsanwaltschaft könnten Bedenken kommen was Ihre Verhaltensweisen zu bedeuten haben. Recht fix ist wird da die Schublade mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr aufgemacht und Sie reingesteckt.

Wenn Sie also einen Prozess mit einem mehr oder weniger erheblichen Tatvorwurf vor der Brust haben, bei dem insbesondere die Verhängung einer Freiheitsstrafe droht, nehmen Sie vor etwaigen verdachtsbegründenden Aktivität ("Der will wohl die Biege machen") Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger auf, der dies mit der Staatsanwaltschaft abstimmt und etwaige Denkprozesse der StA, die sich in einem 8 qm Vollverpflegungslangzeiturlaub realisieren könnten,, rechtzeitig entschärft. Also: Keine unbedachten Handlungen ohne Absprache mit Ihrem Anwalt.

Droht Haft muss klar sein, dass es ohne die notwendigen erheblichen Liquiditätsreserven und Connections im Ausland und gut ausgearbeiteten Fluchtplan nahezu unmöglich ist. Zudem werden Ihre Chancen auf weitere Haftverschonung gleich null sein. Dass sich sowas auch psychologisch beim Gericht hinsichtlich Beweiswürdigung und Strafmaß auswirkt, sollte auch klar sein.

Sie sollten in jedem Fall klarstellen, dass organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, dass Sie im Notfall schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger aufnehmen können (soweit nicht vorhanden, muss man Sie auf den Anwaltsnotdienst verweisen). Also: Wenn Sie wissen, dass Sie Gefahr laufen, verhaftet zu werden, kümmern Sie sich rechtzeitig um einen Anwalt und nicht erst dann, wenn Sie in der örtlichen JVA auf Ihre Zelle gebracht werden.

Nachdrücklich weise ich Sie darauf hin, dass auch und gerade im Schreck und Schock der Verhaftung keine Aussagen zur Sache gemacht werden! Keine heißt keine. Auch keine beiläufigen Gespräch. Der Polizist ist nicht Ihr Freund. Gerade die Momente der Überrumplung und der "Schockstarre" werden gerne von den geübten Vernehmungsbeamten genutzt, ihre alten Taschenspielertricks anzuwenden ("Wenn Sie jetzt nicht reden, geht es für lange Jahre in die Kiste", "Ihr Kollege hat schon gesungen", "Bei einem Geständnis werden wir dafür sorgen, dass Sie schnell wieder draußen sind", "Denken Sie an Ihre Familie - wollen Sie ihr das wirklich antun" usw.) - und glauben Sie mir, gerade bei Personen, die noch nie im Gefängnis waren, wird die Zunge da sehr locker. Gerade bei nach außen den coolen Koksdealer markierenden Typ Obermacker kann es schnell passieren, dass er mal die ganze Nacht durchheult und singt wie die Vöglein auf dem Dach, nur weil er sich wundert, von einem mobilen Einsatzkommando unter Vortäuschung eines Unfalls mit einem KG Kokain aus dem Auto gezogen worden zu sein.

Also: Wie sehr Sie der Moment der Verhaftung auch mitnimmt - sie schweigern eisern! Einverstanden? Ok. Dann weiter im Text:

Dass Sie gegen die Verhaftung keinen Widerstand leisten, versteht sich von selbst. Viele Polizisten sind heutzutage extrem gewaltbereit, da brauch man nur mal die Tagespresse zu studieren, legen Sie diesen Personen also bitte nicht den Ball auf den Elfmeterpunkt, um Sie mal richtig zu rasieren.

Kommen wir zum Thema Durchsuchung und Beschlagnahme:

Eine Durchsuchung kommt regelmäßig aus heiterem Himmel und nicht selten auch zur Unzeit, etwa mitten in der Nacht. Frau und Kinder ahnen nichts, Sie auch nicht, die Tür wird eingerammt und es stehen 20 Beamte in Ihrem Haus und halten Ihnen einen Durchsuchungsbeschluss unter die Nase. Dann wird durchsucht, bis kein Stein mehr über den anderen steht. Natürlich wird auch wenig Rücksicht darauf genommen, ob Nachbarn, Personal, Patienten oder Kunden etwas von der Durchsuchung mitbekommen, viel Feingefühl haben Sie da nicht zu erwarten, wenn die teilweise recht motivierten Beamten Ihnen mal zeigen wollen, wer hier was zu melden hat. Und gerade bei dem karriereesken Jungpolizisten ist diese Motivation recht hoch, muss man sich doch in dem strikt hierarchisch aufgebauten System "Polizei" erstmal nach oben dienen (kürzlich erst bei einer Cannabis-HD gehört vom Einsatzleiter "Ich will hier nur noch verbrannte Erde sehen" - Motivationsspruch in Richtung Kollegen. Nein, man muss die wirklich nicht mögen und mit denen reden).

Gerade bei Durchsuchungen in Geschäftsraumen oder bei Geschäftspartnern kann es schnell dazu führen, dass die Person, gegen die ermittelt wird, sich ungeschickt verhält (etwa hektische Versuche, Unterlagen verschwinden zu lassen, unbedachte Aussagen, Anweisungen Angestellten gegenüber, "nichts zu sagen" etc.).

Sollten Sie ahnen, dass Ihre Handlungen Durchsuchungen nach sich ziehen können und wahrscheinlich auch werden, müssen Sie im Vorfeld dafür Sorge tragen, dass diese möglichst in geordneten Bahnen ablaufen werden.

Selbst wenn die Tatsache der Durchsuchung oder die Art und Weise der Durchsuchung Sie "auf die Palme" bringt, bleiben Sie ruhig und passiv! Keine Aussagen machen!

Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie der Durchsuchung widersprechen! Klar und deutlich sagen Sie "Ich widerspreche der Durchsuchung!" - lassen Sie sich das auf dem Durchsuchungsprotokoll bestätigen!

Warum? Weil mit einem Einverständnis die Anordnung zur Durchsuchung entbehrlich wird und das bedeutet oft, dass die Geltendmachung von Verfahrensfehlern und daraus herleitbaren Beweisverwertungsverboten ziemlich schwierig bzw. praktisch unmöglich wird.

Es gibt zwei immer wieder zu berücksichtigenden Grundregeln im Umgang mit der Polizei:

  1. Ich werde auch in Stresssituationen niemals eine Aussage zur Sache machen, ohne vorher mit meinem Verteidiger darüber gesprochen zu haben und
  2. ich werde niemals eine polizeiliche Maßnahme dadurch legitimieren, dass ich sie zu einer freiwilligen Maßnahme mache!

Immer Mund halten und widersprechen! Die Polizei steht vor der Tür und sagt, wenn Sie sie nicht reinlassen, besorge sie aufgrund belastender Beweise einen Durchsuchungsbeschluss? Wie schön für die Polizei, dann kann sie ja einen besorgen oder aus Ihrer Aura verschwinden. Das dürfen Sie gerne wörtlich so sagen, niemand wird Ihnen das krumm nehmen. Liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Beschluss vor, wird dieser auch beantragt, davon können Sie ausgehen. Also lassen Sie sich nicht durch derlei lächerlichen Versuchen aufs Glatteis führen.

Machen Sie sich nicht zur Spielfigur gegen sich selbst und bleiben souverän, egal was passiert.

Sie sollten bei einer Durchsuchung unverzüglich Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt aufnehmen, dies ist Ihr gutes Recht. Sofern die Polizei dies nicht zulassen will, weil sie befürchtet, dass Sie Tatbeteiligte warnen, können auch die Beamten den Anwalt anrufen, dieser kann dann nach Möglichkeit direkt zur Durchsuchung kommen. Aber: Auch bei diesem Telefonat dürfen Sie sich nicht zur Sache äußern.

Sie haben ferner einen Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars des Durchsuchungsbeschlusses zu Beginn der Durchsuchung, nur so können Sie kontrollieren, ob der Umfang der Durchsuchung auch den Vorgaben aus dem Beschluss entspricht.

Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung unbedingt die Dienstausweise der Beamten zeigen und notieren Sie sich die Namen.

Was den Ablauf der Durchsuchung angeht müssen Sie wissen, dass die Ermittler alle beschlagnahmefähigen Gegenstände samt schriftlicher Unterlagen, Computerhardware (insbesondere Festplatten, wenn diese nicht vor Ort gespiegelt werden) und Dateien sicherstellen und mitnehmen dürfen. Sie sollten aber auch hier sicherheitshalber die Mitnahme widersprechen und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Sie haben zudem einen Anspruch auf Aushändigung eines Doppels des Beschlagnahmeprotokolls oder auf eine Bescheinigung der Ergebnislosigkeit der Hausdurchsuchung. Ergebnislos sind Hausdurchsuchung übrigens etwa im Bereich der Betäubungsmittel wie Cannabis immer dann, wenn sich in Ihrer Wohnung keine BtM befinden und auch keine Hinweise auf BtM. Toller Tipp, werden Sie sich denken - aber streng genommen ist meist die erste Anlaufstation der Polizei eben Ihre Wohnung. Eine "saubere" Wohnung ist eine praktische Sache und lässt einen auch entspannt sein, wenn die Polizei einem gerade beim Kuscheln mit der Freundin stört ("können Sie nicht einfach freundlich anklopfen, statt gleich die Tür kaputt zu machen? Tässchen Tee gefällig? Stört es Sie, wenn ich "The Best Of Modern Talking" anmache? Brauche das morgens!").

Nochmals: Auch eine Durchsuchung darf sie nicht dazu veranlassen, auf Zeugen Einfluss zu nehmen oder andere Beweismittel zu Ihren Gunsten zu beeinflussen ... Das haben wir ja oben schon besprochen, hier droht dann sehr schnell Untersuchungshaft selbst wegen "Kleinigkeiten"

Beim Thema körperliche Untersuchung / Blutprobe haben Sie folgendes zu beachten:

Bei verschiedenen Deliktsvorwürfen und damit in Zusammenhang stehenden Beweisfragen ist mit der Anordnung einer körperlichen Untersuchung nach § 81 a StPO zu rechnen, dies ist natürlich sehr oft dann der Fall, wenn festgestellt werden muss, ob Sie der Verursacher von am Tatort gefundenen Spuren sind, ob Sie unter Drogeneinfluss stehen oder standen, ob Sie schuldfähig sind (oder einen so kapitalen Dachschaden haben, dass Sie als schuldunfähig gelten müssen) und wenn etwa Ihr richtiges Alter unklar ist (zur Klärung also, ob Sie nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zu verurteilen sind - gerade bei Flüchtlingen ist dies immer wieder ein Thema).

Dem Grunde nach muss die Untersuchung von einem Richter angeordnet werden.  Wegen (angeblicher, also oft vorgeschobener) Gefährdung des Untersuchungszwecks wird die Anordnung zu der Maßnahme oft von der Staatsanwaltschaft oder gleich der Polizei vorgenommen.

Sofern vorhanden, lassen Sie sich also eine richterliche Anordnung aushändigen. Sie sind nur verpflichtet, die Maßnahme passiv zu dulden, diese kann im Weigerungsfalle auch zwangsweise durchgeführt werden, werden Sie auch noch körperlich gegen die Beamten tätig, droht ein Verfahren wegen § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte).

Sie sind auch nicht verpflichtet, bei IQ-Tests oder Belastungs-EKGs mitzumachen oder Kontrastmittel für Röntgenuntersuchungen zu schlucken. Wenn Sie weswegen auch immer geröntgt werden sollen, können Sie darauf hinweisen, dass dies schon oft gemacht werden musste und wegen der Strahlenbelastung die Maßnahme unverhältnismäßig. Auch hier gilt, dass Sie keine polizeiliche Maßnahme das Siegel der Freiwilligkeit gegen, sonst ist die Rechtsmäßigkeitskontrolle abgeschnitten.

Auch wenn Sie die Durchführung der Maßnahme wie Blutabnahme passiv dulden müssen, widersprechen Sie der Durchführung dennoch und lassen sich das schriftlich bestätigen! Ansonsten könnte einem Beamten "einfallen", Sie hätten gesagt, dass Sie die Maßnahme freiwillig dulden. Im Umgang mit dem "Freund und Helfer" ist etwas Misstrauen und Vorsicht durchaus anzuraten.

Wenn die Maßnahmen durchgeführt worden sind, kontaktieren Sie sofort Ihren Rechtsanwalt (einen aus Bremen zum Beispiel ...), damit dieser die rechtliche Überprüfung in die Wege leitet sowie der Verwertung der Ergebnisse der Untersuchung widerspricht.

Last not least - Verhalten bei erkennungsdienstlicher Behandlung ("ED-Behandlung"):

Wenn die ED-Behandlung zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alt StPO) erforderlich sind, ist dies meistens schon passiert, bevor der Mandant Kontakt zu einem Verteidiger herstellen konnte, etwa wenn er auf frischer Tat ertappt wurde oder bei vorläufiger Festnahme aufgrund eines Haftbefehls. Die Maßnahmen nach § 81 b 1.Alt StPO können auch zwangsweise durchgeführt werde, "gerne" nimmt man Sie hierzu auch zur Wache. Auch hier widersprechen Sie den Maßnahmen auch dann, wenn Sie deren Durchführung dulden müssen.  Häufig wird die "günstige" Gelegenheit der ED-Behandlung dazu genutzt, nochmals Fragen zu Ihrer Tatbeteiligung zu stellen ... Ich muss nicht extra sagen, dass Sie auch hier besser schweigen sollten, oder? Nach Durchführung sofort den Anwalt konsultieren.

Wenn die ED-Behandlung erkennungsdienstlichen Zwecken dient (§ 81 b 2.Alt StPO), werden Sie in der Regel erstmal schriftlich geladen. Auch in diesem Falle kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt.

Dieser wird dann im Falle der ED-Behandlung die zur Durchführung des Verfahrens angeordnet wurde, den Ermittlungsrichter zwecks Überprüfung der Maßnahme anschreiben (§ 98 Abs.2 S.2 StPO), wenn dessen Entscheidung nicht im Sinne des Mandanten ist (und das wird sie leider häufig sein), ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Handelt es sich demgegenüber um ED-Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, Widerspruch, Anfechtungsklage, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei angeordneten Sofortvollzug sind da die Mittel der Wahl.

Die Durchführung der Maßnahmen haben Sie passiv zu dulden, weder haben Sie bei den Fotos einen bestimmten Gesichtsabdruck aufzusetzen, noch müssen Sie eine bestimmte Haltung einnehmen, noch darf man Sie zu Schriftproben zwingen. Leichte Modifikationen an Ihrem Aussehen (andere Kleidung, andere Frisur) können aber verhältnismäßig sein.

Nochmals: Lassen Sie sich angesichts der unangenehmen Situation nicht dazu verleiten, eine Aussage zur Sache zu machen!

Eine wichtige Frage, die sich spätestens nach dem Ende des Verfahrens stellt, ist: Was passiert mit den Daten? Können Sie jetzt gelöscht werden?

Bei einer Einstellung nach § 170 Abs.II StPO oder einem Freispruch ist die Löschung der Daten in der Regel schnell möglich. Bei einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO kommt es auf Fragen wie der Schwere der Tat, Wiederholungsgefahr etc. an. Ich schreibe die Dienststelle der Polizei, bei der die Maßnahmen gerne mit Bitte um Löschung der Daten an, wird hierauf nicht positiv reagiert, helfe ich gerne mit der Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht etwas nach.

Klar ist: Fehlten von Anfang an die Voraussetzungen für die Anordnung der ED-Behandlung, so kann dies gerichtlich festgestellt werden. Die Daten sind dann sofort zu vernichten. Jedenfalls auf dem Papier. Ob von den offiziellen Dateiordnern nicht ein paar Backups gefertigt werden, kann ich nicht sagen, halte es aber für ziemlich nahe liegend.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, melden Sie sich bitte und schweigen bis dahin gegenüber der Polizei.


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