Verjährung einer Forderung durch "Einschlafen" der Verhandlungen der Parteien

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Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass man sich oft darüber bewusst ist, dass man einen Anspruch gegen einen anderen hat, sei es als Vermieter oder Mieter aus einem Mietvertrag oder auch als Käufer eines Pkw oder Auftraggeber eines Handwerkers, dass man aber die Geltendmachung dieses Anspruchs immer wieder hinausschiebt. Erst wenn der Ablauf der Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist unmittelbar bevor steht, nimmt man dann oft Kontakt mit dem Schuldner auf und macht seine Ansprüche schriftlich oder mündlich geltend. 

Grundsätzlich hat die Anmeldung und außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs keinen Einfluss auf eine Verjährungsfrist. Eine Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner auf die Geltendmachung des Anspruchs antwortet und somit in Verhandlungen über den Anspruch oder diesen Anspruch begründenden Umstände eintritt. Nach § 203 Abs. 1 BGB ist die Verjährung dann, wenn zwischen dem Schuldner und Gläubiger Verhandlungen schweben, die Verjährung so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. 

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2008, Az.: IX ZR 158/07, wird allerdings deutlich, dass die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nicht nur dann endet, wenn einer der beiden Vertragsparteien die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich verweigert, sondern auch dann, wenn die Verhandlungen zwischen den Parteien „einschlafen". Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafen lassen" ist nach der zitierten Entscheidung des BGH dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. 

Feste Fristen hat der BGH in dem betreffenden Urteil nicht angegeben, so dass es für die Prüfung der Frage, wann die Hemmung der Verjährungsfrist endet, auf den Einzelfall ankommt. Die Hemmung endet nach der Rechtsauffassung des BGH allgemein dann, wenn nach Treu und Glauben der nächste Schritt, d.h. etwa die Antwort auf ein Schreiben, zu erwarten war. Je nach der Schwierigkeit des Sachverhalts könnte also eine Frist sogar von 1 - 2 Wochen Untätigkeit ausreichend sein, um ein Ende der Hemmung und den Ablauf der Verjährungsfrist herbeizuführen. 

Es empfiehlt sich deshalb bei Aufnahme der Verhandlungen Fristen für die Antworten vorzumerken, um sofort reagieren zu können, wenn eine Antwort in angemessener Frist ausreicht. Ein umgehender Auftrag an einen Anwalt den Eintritt der Verjährung durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 204 BGB,  insbesondere durch Klage oder Mahnantrag zu verhindern, empfiehlt sich spätestens dann.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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