Verjährung von Mangelfolgeschäden nach neuen und altem Recht

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Vor der Schuldrechtsmodernisierung (Stichtag 01.01.2002) verjährten Ansprüche wegen entfernter Mangelfolgeschäden in 30 Jahren nach dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung. Nach dem Stichtag beträgt die Verjährung gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme. Konkurrierende deliktische Ansprüche verjähren nunmehr in zehn Jahren bzw. drei Jahren ab Kenntnis.

Für Vertragsverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 begründet wurden ist gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das alte Schuldrecht anzuwenden, auch wenn der Schaden nach dem Stichtag eingetreten ist.

Für Schadenersatzansprüchen, die zum 01.01.2002 noch nicht verjährt waren gilt die kürzere Verjährung, wobei die Frist gemäß Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst ab dem 01.01.2002 berechnet wird.

Wolfgang Schlumberger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht


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