Verjährungsbeginn bei Rückforderung von unwirksamen Darlehensbearbeitungsentgelten

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Formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Dies hatte der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits im Mai 2014 entschieden und damit die gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, die sich im Laufe des Jahres 2011 herausgebildet hatte.

Kreditnehmer, die seither die von ihnen zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückverlangten, hörten aber nicht selten von ihren Kreditinstituten, dass ihre Rückforderungsansprüche bereits verjährt seien. Die Kreditinstitute beriefen sich dabei auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die gemäß § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Am 28. Oktober 2014 befasste sich nunmehr der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) mit der Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen. In beiden Rechtsstreiten entschied er, dass die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche der Kläger noch nicht verjährt waren. Zwar würden Bereicherungsansprüche nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren verjähren. Allerdings beginne in diesen Fällen die regelmäßige Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit Ablauf des Jahres 2011.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Ansicht damit, dass Darlehensnehmern die Erhebung von Rückforderungsklagen nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar war. Erst im Laufe des Jahres 2011 hatte sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung entgegen der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildet, die vorformulierte Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Kreditnehmer konnten somit erst im Laufe des Jahres 2011 Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangen. Die bis dahin herrschende unsichere und zweifelhafte Rechtslage führte somit ausnahmsweise zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns.

Kreditnehmer, die bis zum 31. Dezember 2011 Verbraucherkreditverträge abgeschlossen und dafür aufgrund einer AGB-Bestimmung ein Bearbeitungsentgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr gezahlt haben, sollten ihr Kreditinstitut also schnellstmöglich unter Setzung einer angemessenen Frist von 10 Tagen schriftlich zur Erstattung dieser Beträge auffordern.

Lehnt das Kreditinstitut die Erstattung ab, so ist zu prüfen, ob bis zum 31. Dezember 2014 Klage erhoben oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergriffen werden sollte. Durch ein bloßes Aufforderungsschreiben wird die Verjährung jedenfalls noch nicht gehemmt.

Freilich können nicht alle Bearbeitungsentgelte, die Kreditnehmer eines Verbraucherkreditvertrages einmal vor Jahren oder Jahrzehnten gezahlten haben, zurück verlangt werden. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nur den Beginn der regelmäßigen (kenntnisabhängigen) 3-jährigen Verjährungsfrist. Daneben ist die absolute (kenntnisunabhängige) 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Absatz 4 BGB zu beachten. Diese Höchstfrist beginnt Tag genau mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs, sie ist daher nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen.

Dr. Michael Kirchhoff

Rechtsanwalt - Steuerberater

Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht


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