Verkäufer eines Online-Marktplatzes müssen keinen zusätzlichen Link zur OS-Plattform bereitstellen

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Seit dem 09.01.2016 müssen alle Online-Händler über eine Plattform der EU zur Streitbeilegung informieren. Nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung muss ein leicht zugänglicher Link auf der Website eingestellt werden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist nach § 3 a UWG und nach § 5 a UWG zu beurteilen und kann abgemahnt werden. 

Erste Entscheidungen gibt es vom LG Bochum (Beschluss vom 9.2.2016, I-14 O 21/16), LG Mainz (Beschluss vom 1.4.2016, 11 HK O 18/16) und dem LG Dortmund (Beschluss vom 28.4.2016, 13 O 35/16), die von einer Wettbewerbswidrigkeit aufgrund der fehlenden Information ausgingen.

Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az.: 14 U 1462/16, dass diese Verpflichtung nicht für Online-Betreiber gelte, die ihr Angebot auf einem Online-Marktplatz einstellen. Der Händler sei nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung dazu verpflichtet, sein Angebot auf der Internet-Plattform eines Marktplatzes mit einem Link zur OS-Plattform zu versehen.

Das Oberlandesgericht führt aus, dass nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung die Online-Angebote einstellenden Unternehmer und die Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen hätten. Das Possessivpronomen „ihren“ mache deutlich, dass ein Link zur OS-Plattform auf einer anderen Website als der eigenen nicht genüge, wenn der Unternehmer auf seiner Website den Anschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungserträgen anbiete. Nicht erforderlich sei ein solcher Link allerdings durch den Online-Händler, der auf der Website eines Online-Marktplatzes Angebote einstellt. Diese Website sei nicht diejenige des Online-Händlers, sodass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung nicht eingreife.

Dem Zweck, dass möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform erlangen sollen, laufe dies nicht zuwider. Ein Kaufinteressent, der die Angebotsseite des Online-Marktplatzes aufsuche, erhalte bereits durch den dort vorgeschriebenen Link hiervon Kenntnis. Die Hinzufügung eines – oder bei einer Vielzahl von Verkäufern sogar mehrerer – Links auf dieser Seite sei zur Erreichung dieses Zwecks deshalb nicht erforderlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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