Verkaufsangebot auf Ebay ohne Mindestpreisangabe verbindlich auch bei Höchstgebot unter Wert

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Das AG München hat einmal mehr bestätigt, dass das Einstellen eines Verkaufsangebots auf Ebay ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot ist, sofern der Einstellende kein Mindestpreis genannt hat. Demzufolge galt in dem Fall des AG München: Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Will der Einstellende sein Angebot, da es nicht seinem Willen entspricht, anfechten, muss er dies sofort tun.   Dem Gericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:   Der Beklagte bot auf der Internetplattform Ebay ein Auto des Typs Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2100 EUR. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München.

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht:

Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden.

Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.

Das Urteil des AG München vom 9.5.08 (AZ 223 C 30401/07) ist rechtkräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.01.2009



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