Rechtstipp vom 28.09.2012

Verkehrssicherungspflicht bei „kleinen“ Vereinsfesten

Vereinsfeste sind grundsätzlich „normale" Veranstaltungen, für die dieselben Regeln gelten wie für andere Veranstaltungen. Einzig bei „kleinen" und eher „familiären" Vereinsfesten kann man ggf. eine Ausnahme machen.

Das Oberlandesgericht Köln hatte Ende 2011 über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Vereinsmitglied bei einem Fest ausgerutscht war. Die Frau warf dem Verein die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor.

Das Oberlandesgericht vertrat dabei aber die Auffassung, dass gerade bei kleinen und eher familiär geprägten Vereinsfesten die Sicherheitserwartungen der Teilnehmer erheblich geringer seien und dass die Risikoverteilung eher bei den Teilnehmern zu sehen sei.

Ansonsten würden solche verein-internen Veranstaltungen in kaum mehr zumutbarer Weise erschwert werden.

Hinzu kam in diesem Fall, dass die Geschädigte auf dem Fest mitgeholfen hatte und sich somit eher auf eine Rutschgefahr hätte einstellen können, als ein normaler Besucher.

Diese Entscheidung sollte nicht als Freifahrtschein für Vereinsfeste angesehen werden, da sie sich ausdrücklich nur auf „kleine, familiäre und verein-intern geprägte Veranstaltungen" bezieht. In diesen Fällen ist es aber auch durchaus logisch, die Anforderungen an den Verein nicht zu sehr zu überspannen, da auch der Besucher seinerseits keine allzu großen Sicherheitserwartungen hegt (bzw. hegen darf).

Wir beraten Vereinsvorsitzende, Veranstalter, Kommunen und alle Verantwortlichen in allen Fragen rund um ihre Veranstaltungen. Sprechen Sie uns an, gerne sind wir auch für Sie da.

Rechtsanwalt Thomas Waetke

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor www.eventfaq.de


Bewertung
5 von 5 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert