Eine Bahnkundin hatte eine Fahrt mit dem ICE gebucht. Auf dem Weg zum Zug stürzte sie aufgrund von Glatteis und zog sich Verletzungen zu. Die Kundin ist der Auffassung, dass Ursache des Sturzes unzureichender Winterdienst war. Sie verlangte deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Bahn.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und entschied, dass die Bahn, genauer hier die DB Fernverkehr AG, aufgrund des mit Fahrkartenbuchung geschlossenen Transportvertrages nicht nur verpflichtet ist, den eigentlichen Transport zwischen Ein- und Aussteigen ordnungsgemäß durchzuführen, sondern dass das Transportunternehmen auch dafür zu sorgen hat, dass Zu- und Abgang zum Zug sicher erfolgen können. Das Eisenbahnunternehmen ist somit verantwortlich für den Winterdienst auf den Bahnhöfen. Das gilt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn organisatorisch die Durchführung des Transports und der Betrieb des Bahnhofs getrennt sind und durch verschiedene Unternehmen erfolgen. Das Transportunternehmen muss, wenn es den Winterdienst nicht selbst durchführt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Pflicht zuverlässig von anderen erfüllt wird. Kommt das Transportunternehmen dieser Pflicht nicht nach, haftet es für hierdurch verursachte Schäden.
Bundesgerichtshof Urteil vom 17. Januar 2012, Az.: XZR/11
Rechtsanwalt Jakob Schomerus
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