Kurzbeschreibung: Die Feststellung einer hohen Blutalkoholkonzentration alleine genügt nicht, um bei dem Fahrer vorsätzliches Handeln zu unterstellen.
Der Laie geht normalerweise davon aus, dass ein höherer Blutalkoholgehalt so deutlich bemerkbar wird, dass der Mensch auch weiß, dass er jetzt nicht mehr Autofahren darf.
Zu dieser Frage, die gar nicht so selten im Straßenverkehrsrecht auftaucht, sind viele gescheite Gutachten erstattet worden. Das Ergebnis war, dass auch bei höherer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille oder gar mehr nicht unbedingt mit Sicherheit feststeht, dass der Fahrer sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist, obwohl er sich längst in diesem Bereich der Fahruntüchtigkeit befindet.
Die Gutachten sagen eben, dass zumindest ein zusätzliches Moment hinzukommen müsse, um dem Fahrer klar zu machen, dass er nicht mehr fahrtüchtig sei - so zum Beispiel beim Anstoßen an den Bordstein, bei besonders engem Vorbeifahren an einem abgestellten Fahrzeug oder gar an einem sich dort bewegenden Menschen.
Es muss also ein Vorfall vorliegen, der dem Autofahrer noch einmal klar macht, dass er jetzt nicht mehr fahrtüchtig ist. Bis dahin handelt er fahrlässig. Bemerkt er allerdings ein solches Beweisanzeichen, das ihm sagen muss, dass er jetzt nicht mehr fahren darf, so hat er sofort stehen zu bleiben; andernfalls liegt vorsätzliches Handeln vor, das soll übrigens auch für den Autofahrer gelten, der früher schon einmal wegen Trunkenheit am Steuer bestraft wurde, also Erfahrung mit der Sache hat - so das Oberlandesgericht Hamm.
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss 498/02, ZfS 2003, 257
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