Die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt.
Der Beschwerdeführer war zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Gegen den Videobeweis wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde allerdings ohne Erfolg. Das BVerfG sah ihn weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt noch sah es einen Verstoß gegen das Willkürverbot.
Zwar stellten Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigten jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten, so die Verfassungsrichter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handele, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet würden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien.
Die Maßnahme ziele zudem nicht auf Unbeteiligte. Betroffen seien vielmehr ausschließlich Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes bestehe. Schließlich wirke die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich auch nicht belastend für den Betroffenen. Denn es bestünden hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Insgesamt, so das BVerfG, sei daher die in Rede stehende verkehrsrechtliche Maßnahme verhältnismäßig.
Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt worden seien, sei ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Zum einen sei nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen seien die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet. Diese solle vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.08.2010, 2 BvR 1447/10
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