Verkürzung der spanischen Verjährung von schuldrechtlichen Erfüllungsansprüchen auf 5 Jahre

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Am 7. Oktober trat das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober 2015 über die Reform des spanischen Zivilprozessrechts (Ley 42/2015, de 5 de octubre, de reforma de la Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil) in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet u.a. auch eine Modifizierung des Artikels 1964 Absatz 2 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, im Folgenden CC), eine zentrale Vorschrift des spanischen Verjährungsrechts.

Dies nehme ich zum Anlass, die aktuelle Rechtslage im Bereich der Verjährung im spanischen Recht zu erläutern.

Vorbemerkung:

In Spanien existieren neben dem nationalen Zivilrecht diverse forale Zivilrechtsordnungen der autonomen Gemeinschaften, die das nationale Zivilrecht dann außer Kraft setzen, wenn die foralen Regelungen zur Anwendung gelangen. Solche foralen Regelungen existieren u.a. in Katalonien, Galizien, Aragon, den Balearen, dem Baskenland, etc. Sofern diese Rechtsordnungen eigene Bestimmungen zu der Verjährung von Ansprüchen enthalten, ersetzen diese die im Folgenden erläuterten nationalen Verjährungsregelungen. Vor der Bestimmung der Verjährungsfrist eines Anspruches nach dem spanischen Recht ist daher zunächst immer zu prüfen, ob das nationale spanische Zivilrecht oder eine der foralen Zivilrechtsordnungen zur Anwendung gelangt.

Auswirkungen der aktuellen Modifizierung des spanischen Verjährungsrechts:

Bis zu dem Inkrafttreten des obig zitierten Reformgesetzes galt eine generelle Verjährungsfrist von 15 Jahren für persönliche, schuldrechtliche Ansprüche auf Vertragserfüllung, sofern keine speziellere Vorschrift andere Verjährungsfristen regelte. Diese Frist ist nun seit dem 7. Oktober durch die Modifizierung des Artikels 1964 Absatz 2 des CC auf 5 Jahre reduziert worden.

Die einer speziellen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche:

Es gibt eine Vielzahl von Sonderregelungen, die Verjährungsfristen für spezielle Ansprüche vorsehen. Anbei eine Auswahl:

Ansprüche auf Auflösung einer Erbengemeinschaft oder einer Eigentümergemeinschaft unterliegen keiner Verjährungsfrist (Artikel 1965 CC).

  • Nach 1 Jahr verjähren außervertragliche Ansprüche (Artikel 1962 CC).
  • Nach 3 Jahren, gerechnet ab dem Ende der Leistungserbringung, verjähren u.a. Zahlungsansprüche von Richtern, Anwälten, Registerbeamten, Notaren, Gutachtern, von Pharmazeutikern für die Lieferung von Arzneimitteln, von Beherbergungsbetrieben, von Hausangestellten, etc. (Artikel 1967 CC).
  • Nach 5 Jahren verjähren Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt, von Mietzins und auf Zahlung wiederkehrender Leistungen, die jährlich oder in einer kürzeren Frist entstehen (Artikel 1966 CC).
  • Nach 6 Jahren verjähren Herausgabeansprüche des Eigentümers von beweglichen Sachen (Artikel 1962 CC).
  • Nach 20 Jahren verjähren Ansprüche aus Hypotheken (Artikel 1964 Absatz 1 CC).
  • Nach 30 Jahren verjähren dingliche Ansprüche bezogen auf unbewegliche Sachen (Artikel 1963 CC).

Fristbeginn und Unterbrechung der Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist von persönlichen Ansprüchen beginnt grundsätzlich und mangels speziellerer Bestimmungen ab dem Zeitpunkt, ab dem Erfüllung verlangt werden kann. Der Beginn der Verjährungsfrist ist in den Artikeln 1969 ff. CC geregelt.

Die Artikel 1973 ff. CC legen die Unterbrechung der Verjährungsfrist fest. Unter anderem wird die Verjährungsfrist durch die Klageerhebung, die außergerichtliche Zahlungseinforderung des Gläubigers und jedwedem Anerkenntnis der Schuld durch den Schuldner unterbrochen.

Übergangsvorschriften:

Beachtlich sind in diesem Zusammenhang auch die Übergangsvorschriften. Die 5. Übergangsvorschrift des Gesetzes 42/2015 vom 5. Oktober verweist auf Artikel 1939 CC. Danach gilt für vor dem Inkrafttreten der Verjährungsmodifizierung entstandene Ansprüche, dass diese grundsätzlich weiterhin der 15 jährigen Verjährung unterliegen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Verjährung nach dem 07.10.2020 eintreten würde. In diesem Fall tritt die Verjährung am 07.10.2020 ein.

Mit anderen Worten: Alle unter den modifizierten Artikel 1964 Absatz 2 CC fallenden Ansprüche verjähren spätestens am 07.10.2020. Gläubiger solcher Ansprüche sollten daher berücksichtigen, dass das möglicherweise bei Entstehung des Anspruches berechnete Verjährungsende nun nicht mehr korrekt sein könnte.

Rechtstipp:

Schuldrechtliche Ansprüche auf Leistungserbringung oder Zahlung, die sich nach dem nationalen spanischen Recht richten, verjähren allgemein nach 5 Jahren. Aufgrund der Übergangsvorschriften verjähren auch Ansprüche, die vor der Gesetzesänderung entstanden sind, spätestens am 7. Oktober 2020.

Gerne berate ich Sie bei der Prüfung einer konkreten Verjährungsfrist und stehe Ihnen auch für die außergerichtliche und gerichtliche Einforderung und Durchsetzung von Ansprüchen in Spanien zur Verfügung.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei diesem Rechtstipp um eine abstrakte Darlegung des nationalen spanischen Verjährungsrechts handelt, die eine konkrete Prüfung von Verjährungsfristen im Einzelfall nicht ersetzen kann. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden.


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