Achtung Telefonwerbung – Verlag für virtuelle Dienste (V.f.v.D.) – Inh. Carmen Homer ( „Cold-Call“ )

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Ein Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Bartholomé, Dortmund

Der Verlag für virtuelle Dienste (V. f. v. D.), Inhaberin Carmen Homer, tummelt sich derzeit mit einer ganz besonderen Masche, dem sog. Google-Trick. am Abofallen-Markt.

In den uns bekannten Fällen erhält das Opfer (ein Freiberufler oder ein Gewerbetreibender) zunächst einen Anruf im laufenden Geschäftsbetrieb. Im Gesprächsverlauf wird diesem gegenüber dargestellt, dass es sich um einen bereits bei Google Maps o. ä. gelisteten Eintrag handelt, der gegen Entgelt verlängert werden kann. Um Vertrauen sowie Seriosität beim Gewerbetreibenden zu erwecken, gibt sich dabei der Anrufer des Verlages als Mitarbeiter der Fa. Google aus. Ein Hinweis, dass das Telefonat hingegen mit dem Verlag für virtuelle Dienste, Inhaberin Carmen Homer, geführt und zu diesem Unternehmen (noch) gar keine Geschäftsbeziehungen unterhalten wird, erfolgt nicht.

Kann eine Vermittlung des Produktes nicht erfolgen, beendet der Werbeanrufer das Telefonat mit der freundlichen Bitte, der Qualitätssicherung der Fa. Google, die sich im Nachgang beim Angerufenen noch einmal separat melden werde, eine freundliche Bewertung für das Gespräch zukommen zu lassen.

Sodann erfolgt im Anschluss an das erste Telefonat kurze Zeit später ein zweiter Anruf, offenkundig deshalb, um einen vermeintlichen Vertragsabschluss durch Zeugen/mitgeschnittene Tonaufnahme belegen zu können. Tatsächlich gibt sich der zweite Anrufer gegenüber dem Gewerbetreibenden dann – wie angekündigt – als Mitarbeiter der Qualitätssicherung aus und befragt diesen nach fachlicher Qualität und Freundlichkeit des vorangegangenen Anrufers. Die Fragen werden dem Gewerbetreibenden dabei derart geschickt gestellt, dass der Angerufene im Laufe des Gesprächs durch eine bejahende Antwort reagieren muss.

Die sodann mitgeschnittene telefonische Zustimmungserklärung wird dem Gewerbetreibenden dann im Nachgang als vermeintliche Dokumentation zum Abschluss eines kostenpflichtigen Branchenbucheintrages vorgehalten. Wenig später erhält der Gewerbetreibende eine Rechnung über einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag auf der weitestgehend unbekannten Internetplattform www.ranking-bank.de/.com.

Kostenfaktor

Eintrag über die Dauer von 12 Monaten für 399,00 €/ netto (= 474,81 €/ brutto)

Telefonmitschnitte werden als Beweis im Prozessverfahren vorgelegt

In einem sich anschließenden Prozessverfahren verwendet der Verlag für virtuelle Dienste die von ihm mitgeschnittenen Telefonaufnahmen als Beweismittel zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche.

Wir vertreten die Auffassung, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus mehreren Gründen nicht durchsetzbar sind und es sich durchaus lohnt, sich gegen das Vorgehen des Unternehmens zur Wehr zu setzen.

Sollte auch Ihnen eine Rechnung vom Verlag für virtuelle Dienste zugegangen sein, können Sie sich selbstverständlich mit uns in Verbindung setzen. Wir vertreten gewerbetreibende Mandanten in diesen Angelegenheiten deutschlandweit.

Kanzlei

Bartholomé ° Goosmann ° Schwarzhoff

– Alles was Recht ist –


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