Verletzung der Treuepflicht kann rechtmäßig zur Kündigung führen

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Loyalität dem Arbeitgeber gegenüber sollte für Arbeitnehmer selbstverständlich sein. Dass blinder Eifer und Selbstüberschätzung nur schadet, ist aus dem Fall zu ersehen, der vom LAG Rheinland-Pfalz am 15.05.2014 (5Sa60/14) entschieden wurde.

Dem Geschäftsführer eines AWO-Kreisverbandes wurde von seinem Sekretär vorgeworfen, in Dinge verwickelt zu sein, die für Finanzamt und Staatsanwaltschaft interessant wären. Er informierte den Vorstand und wollte den Geschäftsführer „abgesägt“ wissen, um den Posten selbst einzunehmen. Dazu sei er – seiner Meinung nach - durchaus in der Lage. Das trug der Arbeitgeber so vor Gericht vor. Der Mitarbeiter bestritt, diese Äußerungen gemacht zu haben.

Der Sekretär teilte dem Vorstand auch mit, dass er bei einem Anwalt frankierte und adressierte Briefe hinterlegt habe. Diese sollten an die Ministerpräsidentin, die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen, den Bundes- und Bezirksverband der AWO, den Vorsitzenden der CDU-Stadtratsfraktion, die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt geschickt werden, falls man vorhabe, ihm zu kündigen. Zunächst leitete der Arbeitgeber ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein, an dessen Ende sich der Arbeitnehmer verpflichtete, nichts dergleichen zu tun. Dann kündigte man dem Mann ordentlich wegen seiner Drohung.

Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein und unterlag in zwei Instanzen. Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber dermaßen erschüttert war, dass beide Gerichte die Kündigung für gerechtfertigt hielten. Auch ohne Abmahnung. Das trotz des Eingeständnisses des Arbeitnehmers, keinen Brief beim Anwalt hinterlegt zu haben und er sich verpflichtet hatte, die Drohungen nicht in die Tat umzusetzen.

Das Arbeitsgericht hätte sogar eine außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten, da mit der Drohung der Weitergabe von Informationen an Medien, Ministerpräsidentin usw. – also an Stellen, die nichts mit der Aufklärung von Straftaten zu tun haben - alle Regeln der Loyalität begraben waren.

Die Staatsanwaltschaft zu informieren wäre evtl. richtig gewesen, wenn es wirklich Unregelmäßigkeiten gab und intern keine Lösung gefunden wurde bzw. alle diesbezüglichen Mittel ausgeschöpft waren.

Es hat im Übrigen tatsächlich Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Finanzamt gegeben, weil der Kläger nach der Kündigung doch noch Anzeige erstattet hatte. Die Verfahren wurden jedoch eingestellt, weil keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten.

Tatsache ist, dass Arbeitnehmer ihre Situation und ihre Fähigkeiten oft falsch einschätzen. Intrigen sind kein probates Mittel für einen Karrieresprung.

Arbeitgeber sollten bei Vorwürfen gegen Führungskräfte und andere Mitarbeiter intern prüfen, ob diese gerechtfertigt sind. Arbeitnehmer, die mit den Medien drohen sind unverzüglich in die Schranken zu weisen.

An die Adresse der Arbeitnehmer geht: Presse im Arbeitsrecht ist immer eine schlechte Idee. Das kann schnell aus dem Ruder laufen, da man keinen Einfluss darauf hat, was die Presse aus einer Geschichte macht. Andererseits macht man sich für zukünftige Arbeitgeber unmöglich, denn so etwas spricht sich herum.

Gescheiter ist bei Ohnmachtsgefühlen und Vermutungen von evtl. Straftaten den Weg zu einem Anwalt anzutreten.


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