Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Reit(wald)wegen

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Für den Reiter und sein Pferd gibt es in Mecklenburg- Vorpommern bestimmte Normierungen, welche den Reiter beim Bereiten und Befahren von Waldwegen verpflichten und gleichsam schützen.

Das Betreten des Waldes ist. gem. § 28 Abs. 1 LWaldG M-V jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Reiten und Kutschefahren ist dabei jedoch gem. § 28 Abs. 6 LWaldG M-V nur auf besonders gekennzeichneten Wegen und Plätzen erlaubt. Gemäß der Bestimmung erfolgt das Reiten im Wald auf eigene Gefahr. Was dies für den Reiter bedeutet, soll hier in einem groben Überblick dargestellt werden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gehalten im Einvernehmen mit den Forstbehörden geeignete Wege auszuweisen, die mit den Reitwegen außerhalb der Waldwege Verbindung haben. Dabei sind die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht angemessen zu berücksichtigen. So sehen es die Bestimmungen in den Landesgesetzen für M-V vor.

Fraglich ist, welche Konsequenzen es für den Grundstücksbesitzer/ Waldbesitzer hat, wenn ein Reiter auf seinem (Wald)Weg zu Schaden kommt.

Benutzt der Reiter einen nach der Maßgabe des § 28 Abs.6 LWaldG M-V gekennzeichneten Reitweg und kommt es aufgrund der Beschaffenheit dieses Weges zu einem Sach- oder Personenschaden, so ist anschließend zu klären ob und von wem der Geschädigte den Ersatz seines Schadens verlangen kann. Dies beurteilt sich gem. § 823 Abs.1 BGB, der Norm über den Schadensersatz bei unerlaubter Handlung.

Regelmäßig kommt hier eine sogenannte schädigende Handlung nur durch vorausgegangenes Unterlassen in Frage und nicht etwa durch aktives Tun, und zwar durch Unterlassen der Räumung der Waldwege oder Unterlassung der Erhaltung der Wege in einem zumutbaren und für den Reiter und sein Pferd benutzbaren Zustand. Beim Unterlassen besteht jedoch nur dann ein Anspruch zum Ersatz des entstandenen Schadens, wenn es zuvor für den Eigentümer des Waldes eine Pflicht zum Tätigwerden gegeben hat. Diese besteht hier regelmäßig in einer Verkehrssicherungspflicht. Der Eigentümer müsste also verpflichtet sein, den Weg in einem für Reiter und Pferd gefahrlosen Zustand zu halten um dadurch Gefahren für Reiter und Pferd zu vermeiden.

Verkehrssicherungspflichten entstehen in der Regel dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft oder eine Gefahrenquelle andauern lässt. Auch die Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht auf Dritte ist denkbar und zulässig. Jedoch wandelt sich eine ehemalige Verkehrssicherungspflicht in diesem Fall in eine Überwachungspflicht um. Dann haften der Eigentümer und der Dritte dem Geschädigten gem. § 840 BGB als Gesamtschuldner.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Grundstückseigentümer den Reiter und sein Pferd jedoch nicht vor typischen Gefahren schützen. Dabei sind typische Gefahren solche, die sich aus der Natur des Waldes und seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ergeben, wie etwa herabhängend Äste oder auch Fahrspuren von Forstfahrzeugen.

Atypische Gefahrenquellen sind solche, die nicht durch die Natur selbst, sondern durch den Waldeigentümer selbst oder durch Dritte geschaffen worden sind. Insbesondere den Weg versperrende Hindernisse zählen hierzu (so auch OLG Köln, NJW RR 1987, 988). Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist es Aufgabe des Waldeigentümers/besitzers den Reiter vor diesen atypischen Gefahren zu schützen.

Vielerorts findet man an den vorgesehenen Reitwegen Schilder mit der Aufschrift: „Benutzen/ Betreten auf eigene Gefahr". Man könnte nun der Auffassung sein, dass solche Schilder dem Reiter die eigene Haftung aufbürden und den Eigentümer aus der Haftung entlassen. Dies ist jedoch ein verbreiteter Irrtum. Diese Aufschrift bedeutet lediglich, dass der Eigentümer, welcher die Benutzung seines Eigentums wegen der Sozialpflichtigkeit gegenüber der Bevölkerung zu dulden hat, keine zusätzlichen Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen braucht. Jedoch sollen die üblichen Pflichten bestehen bleiben. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Wortlaut „auf eigene Gefahr" gem. § 28 Abs.6 S. 1 LWaldG M-V an den bundesgesetzlichen Regelungen im § 14 Abs.1 Bundeswaldgesetz und im Bundesnaturschutzgesetz orientiert.

Letztendlich kommt es auch hier auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, die es zu beleuchten gilt.

Maja Schönefeldt

Rechtsanwältin

Telefon: 0385 - 47 93 155



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