Verletzung von Urheberrechten durch RapidShare-Links

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Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über Unterlassungsansprüche wegen der Herunterladbarkeit von Musikstücken über den Sharehosting-Dienst der Webseite www.rapidshare.com zu entscheiden. Dritten wird auf dieser Seite kostenlos Speicherplatz zur Verfügung gestellt, um Dateien hinterlegen zu können. Dies ist nicht von einer Anmeldung abhängig.

Nach dem Hochladen der Dateien erhält der Benutzer die URL-Adresse der Datei. Er kann sie an Dritte weitergeben, damit sie die Datei herunterladen können. Öffentlich zugänglich gemacht wird die Datei, falls der Benutzer den Link in einem Forum oder auf einer anderen Webseite veröffentlicht.

Unerheblich ist die Frage, ob bereits mit dem Hochladen einer Datei ein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt, da jedenfalls mit der Veröffentlichung der Download-URL auf einer öffentlich zugänglichen Webseite, wie etwa in einem Internet-Forum, diese Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung erfüllt ist. Irrelevant ist dabei insbesondere, dass der Link gerade nicht über www.rapidshare.com aufgefunden werden kann, wenn dargelegt wird, dass dieser jedenfalls anderweitig zugeordnet aufgefunden werden kann und ein Download möglich war. Dieses Vorgehen kann auch nicht mit Nichtwissen seitens der Betreiber bestritten werden, da es sich um betriebliche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich handelt, die eigenem Handeln gleichzustellen sind. Durch das Geschäftsmodell von www.rapidshare.com werden daher Urheberrechtsverletzungen begangen. (LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009 - Az. 310 O 93/08)


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