Vermieter aufgepasst: 5 vor 12 für die Betriebskostenabrechnung 2013

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Vermieter aufgepasst: Für die Erstellung und Übersendung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 ist es nun fünf vor zwölf.

Für Vermieter kann Anspruch auf Nachzahlung entfallen

Betriebskostenabrechnungen sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums dem Vermieter auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, so verfällt ein evtl. Anspruch auf Nachzahlungen vom Mieter an den Vermieter.

Für Mieter gelten längere Fristen

Umgekehrt verfällt ein Anspruch auf Erstellung der Abrechnung sowie evtl. Erstattungen von Nebenkosten nicht bzw. erst nach der gesetzlichen Verjährungsfrist. Auch können Mieter noch ein Jahr lang die Abrechnung bemängeln, so dass in diesem Zeitraum eine gewisse Unsicherheit bzgl. der vollständigen Geltung der Abrechnung gilt.

So legt es der § 556 BGB fest.

Jetzt handeln und abrechnen

Die Betriebskostenabrechnung 2013 muss daher bis zum spätestens 31.12.2014 dem Mieter vorliegen und formal richtig sein. Formfehler können nämlich ebenfalls zu einer Nichtwahrung der Frist führen. Reine Rechenfehler sind dagegen meist unbeachtlich und können später noch korrigiert werden.

Zugang bei Mieter zählt

Maßgebend ist dabei der Zugang der Betriebskostenabrechnung bei dem Mieter. Eine Verzögerung auf dem Postweg geht dabei zu Lasten des Vermieters. Die Abrechnung muss daher also rechtzeitig abgesendet oder (am besten unter Zeugen) in den Briefkasten eingeworfen werden.

Da der 31.12.2014 oft bei Gerichten im Hinblick auf eine späte Uhrzeit der Zustellung als problematisch angesehen werden kann, raten wir dazu, die Betriebskostenabrechnung spätestens am 30.12.2014 zugestellt zu haben, um die Frist des § 556 BGB zu wahren.

Daher ... behalten Sie die Frist im Auge und handeln Sie möglichst frühzeitig!


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