Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen konkretisiert.
Nach dem Beschluss vom 14.12.2010 (Az.:VIII ZR 198/10) ist eine Mietvertragsbestimmung zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, nur wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt des Auszuges aus der Wohnung gilt und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt.
In dem zugrunde liegenden Fall war in dem Formularmietvertrag vorgesehen, dass der Mieter die Wohnung weiß gestrichen an den Vermieter zurückgeben muss. Diese Einengung der Farbwahl auf die Farbe «Weiß», so der BGH, schränke die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu stark ein und benachteilige ihn unangemessen.
Diese Klausel ist damit unwirksam, mit der Folge, dass der Mieter gar nicht renovieren muss.
Die Vermieterinteressen an einer schnellen Weitervermietung der Wohnung sind dahingehend berücksichtigt, als eine Weitervermietung auch bei anderen dezenten Farbtönen schnell erfolgen könne.
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