Vermieter verbietet Hundehaltung: Zustimmung des Vermieters einklagbar

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Viele Vermieter sehen die Haltung von Hunden in ihren Wänden nicht gerne: Mietern wird dann kurzerhand die Zustimmung für die Hundehaltung verweigert oder die Haltung präventiv verboten. Und auch wenn es um das Halten von Katzen und sonstigen Haustieren in einer Mietwohnung geht, sorgt das immer wieder für Streit mit dem Vermieter.

Fragt sich: Wie müssen Mieter argumentieren, damit der Vermieter der Haltung eines Hundes in der Mietwohnung zustimmen muss? Darüber entschied das Amtsgericht Köln im Sommer 2021 (AG Köln, Urteil v. 07.07.2021, Az.: 210 C 208/20).

Grundsatz: Kleintiere immer erlaubt, bei anderen Tieren entscheidet der Einzelfall

Knackpunkt ist in Streitfällen im Zusammenhang mit Tierhaltung immer, ob Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume gem. §§ 535, 538 BGB gehört.

  • Bei Kleintieren, die in Käfigen gehalten werden können, der Fall.
  • Bei kleineren Hunden (z.B. Yorkshire Terrier) entschieden Gerichte in der Vergangenheit diese Frage nicht einheitlich.
  • Bei anderen Haustieren, von denen Störungen der Nachbarn und Beeinträchtigungen der Vermieterbelange (z.B. Schäden an der Wohnung) ausgehen können, kann der Vermieter die Haltung von einer Genehmigung abhängig machen.

Ein pauschales Verbot, Tiere in der Mietwohnung zu halten, ist jedoch nicht wirksam, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden. Denn – so die Richter – die Interessen von Mieter, Vermieter und anderen „Betroffenen“ (Nachbarn etc.) müssten im Einzelfall immer gegeneinander abgewogen werden.

Vermieterin: Katzen erlaubt, Hunde verboten?

Vor dem Amtsgericht wollte die Mieterin einer Wohnung in Köln für ihren Hund der Rasse „Boxer“ von der beklagten Vermieterin die Zustimmung zur Haltung erstreiten. Denn gemäß einer Klausel im Mietvertrag bedurfte die Hundehaltung der Zustimmung der Vermieterin. Einen Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung sollte die Mieterin nur haben, wenn durch die Hundehaltung keine Belästigungen und Gefahren für die anderen Hausbewohner und Nachbarn entstehen.

Eine solche Erlaubnis verweigerte die Vermieterin mit der Begründung, dass die 1-Zimmer-Wohnung mit ca. 38 qm zu klein sei für die Haltung eines recht großen Tieres. Außerdem habe die Mieterin berufsbedingt nicht ausreichend Zeit für den Hund.

Die Mieterin trug jedoch vor, dass eine weitere Mieterin desselben Wohnhauses zwei Hauskatzen halten würde, was von der Vermieterin jedenfalls geduldet wurde. Außerdem sei die direkte Nachbarin der klagenden Mieterin mit der Hundehaltung einverstanden und sie würde immer für eine geeignete Betreuung ihres Hundes sorgen. Nicht zuletzt habe der Hund gesundheitsfördernde Wirkung im Hinblick auf ihre Depression und Angststörung.

Interessenabwägung zugunsten Mieterin

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Haltung des „Boxerhundes“ in diesem Fall dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht und die Vermieterin der Haltung zustimmen muss.  

Die Vermieterin habe keine hinreichend konkreten Gründe vorgetragen, die gegen eine Hundehaltung in der Mietwohnung sprechen würden. Auch habe die Vermieterin die Argumente der Mieterin, die für eine Hundehaltung in der Wohnung sprechen würden, nicht widerlegt bzw. das nicht einmal versucht. So sei die Größe der Wohnung zwar nicht optimal für die beabsichtigte Hundehaltung. Allerdings würden es die einschlägigen Tierschutzvorschriften nicht hergeben, dass man dies als „Negativparameter“ in die Abwägung einbeziehen könnte. Hinzu käme, dass die Mieterin plausibel vortragen konnte, dass der Hund auch bei ihrer Abwesenheit immer gut versorgt sei.  

Insgesamt stellte das Gericht in diesem Fall außerdem deutlich heraus, dass die immer erforderliche Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Tierhaltung in einer Mietwohnung nicht nach einem streng vordefinierten Muster erfolgen dürfe. Die zu berücksichtigenden Umstände seien im Einzelfall zu individuell und vielgestaltig.

Sie wollen einen Hund in einer Mietwohnung halten?

Das Urteil lässt erkennen, dass man schwer allgemeine Regeln dazu aufstellen kann, ob und wann das Halten eines Hundes in einer Mietwohnung vom Vermieter erlaubt werden muss.

Insofern ist es sinnvoll, bereits vor Vertragsschluss mit dem Vermieter darüber zu sprechen, ob eine (geplante) Tierhaltung möglich wäre und eine entsprechende Regelung im Mietvertrag aufzunehmen. Hat man bereits einen Mietvertrag unterzeichnet, will ein Tier anschaffen und stellt sich der Vermieter quer, zeigt dieser Fall: eine Zustimmung zur Tierhaltung ist notfalls auch einklagbar.

Sie haben Fragen zur Tierhaltung in einer Mietwohnung? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0221 / 1680 65 60. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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