Vermieterfalle Schönheitsreparaturen

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Der BGH hatte sich jüngst (Urteil vom 27. Mai 2009, Az.: VIII ZR 302/07) mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Mieter ein Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter zusteht, wenn der Mieter infolge einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag glaubt, Schönheitsreparaturen ausführen zu müssen und diese Arbeiten ausführt.

Das Gericht hat dies grundsätzlich bejaht. Als Anspruchsgrundlage kommt die sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) in Betracht. Strittig war die Bemessungsgrundlage. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemesse sich, so das Gericht, nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Da Mieter aber meistens bei Ausführung von Schönheitsreparaturen von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen, kann in diesen Fällen nicht abschließend auf einen Kostenvoranschlag zurückgegriffen werden. Der Wert der Dekorationsleistungen bemisst sich dann nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung kann bei ausreichendem Tatsachenvortrag durch das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hingegen hat das Gericht verneint.


RA Falk Gütter

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,

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