Vermögensverwaltung in der Schweiz / Finanzielle Kompensation bei Selbstanzeige

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Vermögensverwaltung in der Schweiz / Finanzielle Kompensation für steuerliche Selbstanzeiger / Rückforderung von „Kickbacks“ vom Vermögensverwalter

Die Flut steuerlicher Selbstanzeigen von Deutschen mit nachzuversteuerndem Vermögen in der Schweiz wird wegen des unveränderten Angebots von Datenträgern mit illegal beschafften schweizerischen Bankkundendaten auch zukünftig nicht abreißen.

Um die mit der Selbstanzeige einhergehenden finanziellen Belastungen in Form von Steuernachzahlungen und Strafsteuern abzufedern, kann die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts zur Pflicht der Banken im Rahmen der Vermögensverwaltung vereinnahmte „Kickbacks“ an den Kunden auszukehren, nutzbar gemacht werden.

„Kickbacks“ oder „Retrozessionen“ sind Anreiz- oder Bonuszahlungen, die der Vermögensverwalter für die Wahl eines bestimmten Anlageproduktes erhält und welche rechtlich aber nicht dem Verwalter, sondern dem Anleger zustehen. Da der Anleger in der Regel aber keine Kenntnis davon hat, „ob“ und in „welcher Höhe“ der Verwalter Retrozessionen vereinnahmt hat, steht dem Anleger aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch und Rechtsanspruch auf Rückforderung zu.

Sämtliche im Rahmen der Vermögensverwaltung durch den Vermögensverwalter vereinnahmten Retrozessionen sind – und das für einen Zeitraum von 10 Jahren (!) rückwirkend – an den Anleger zurückzuerstatten.

Trotz der eindeutigen Rechtslage verweigern die meisten Banken die Auskunftserteilung und Rückerstattung auf Anfrage des betroffenen Anlegers oder unterbreiten diesen Vergleichsangebote, die oft nur einen geringen Bruchteil der insgesamt vereinnahmten Retrozessionen ausmachen, aber regelmäßig Klauseln enthalten, die den Anleger hinsichtlich des „Löwenanteils“ der vereinnahmten Retrozessionen nach Zeichnung des „mageren“ Vergleichsangebots rechtlos stellen. Von der Annahme solcher Vergleichsangebote ist dringend abzuraten.

Unsere Erfahrung zeigt, dass meist nur die Einschaltung eines mit der Materie befassten Rechtsanwaltes gewährleisten kann, dass der Anlegers in den Genuss der Rückerstattung des überwiegenden Teils „seiner“ Retrozessionen - sei es im Vergleichs- oder Klagewege - kommt.

Wir gehen davon aus, dass die Rückforderung der Retrozessionen unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ab einem verwalteten Vermögen von jährlich CHF 500.000.- wirtschaftlich Sinn macht, was einen jährlichen Rückforderungsbetrag von CHF 2.500.- - 3.500.- und über einen Rückforderungszeitraum von 10 Jahren gerechnet, immerhin von CHF 25.000.- - 35.000.- entspricht. Bei der Verwaltung von höheren Vermögen als CHF 500.000.- steigen die Rückforderungssummen entsprechend.

Derzeit überwiegen deutlich die zweitinstanzlichen Urteile der Schweizer Zivilgerichtsbarkeit, welche die Rückforderung von Retrozessionen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung gegenüber dem Vermögensverwalter bzw. ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrags bestätigt haben.

Gerne realisieren wir für Sie Ihre Rückforderungsansprüche. Sprechen Sie uns an.



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