Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos

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Um dem Unternehmen ein authentisches Gesicht zu verleihen, setzen Marketing- und PR-Agenturen gerne Bildnisse von Mitarbeitenden des entsprechenden Unternehmens ein. Arbeitnehmer können für die Imagepflege und den Unternehmensauftritt nützlich sein. Beliebt sind dafür unter anderem auch Bildveröffentlichungen von Mitarbeitenden im Intra-Net zur Förderung einer guten Unternehmenskultur und des Betriebsklimas. Letztlich wird sich aber bei den wenigsten Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an Fotoaufnahmen finden lassen. Was Unternehmen und PR-Agenturen in solchen Fällen beachten müssen, erklären wir Ihnen in dem folgenden Beitrag. 

 

Als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG ist das Recht am eigenen Bild geschützt. Das bedeutet, dass grundsätzlich jedermann selbst darüber bestimmen darf, ob und wie andere seine Bildnisse öffentlich darstellen dürfen. Bei der Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im unternehmerischen Kontext handelt es sich um die Verarbeitung personenbezogene Daten. Aus diesem Grund sind die strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen insbesondere der DSGVO zu beachten; vor allem Art. 6 DSGVO, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuiert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist also grundsätzlich verboten sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt ist.

 

Es empfiehl sich daher, eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung des betroffenen Mitarbeiters einzuholen!

 

Rechtsprechung: 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keine oder keine ausreichende Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers einholt, wird in dem folgenden Fall deutlich.

Das Arbeitsgericht Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019; Az.: 1 Ca 538/19) hat der Angestellten einer Pflegeeinrichtung aufgrund der Veröffentlichung ihrer Fotos auf der Facebook-Seite des Unternehmens einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR nach § 82 I, II DSGVO zugesprochen; denn bei der Veröffentlichung der Fotos des Mitarbeiters habe es sich um die Verarbeitung eines personenbezogenen Datums im Sinne der DSGVO gehandelt.

 

In dem Fall hatte eine Angestellte ihrem Arbeitgeber zunächst die Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer Fotos erteilt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrief die Angestellte ihre Einwilligung. Daraufhin löschte der Arbeitgeber die streitgegenständlichen Bilder von den Aushängen am Arbeitsplatz und von der Webseite. Was der Arbeitgeber aber nicht bedachte - er hatte die streitgegenständlichen Bilder ebenfalls auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Die Angestellte bemerkte, dass die Bilder trotz ihres Widerrufs weiterhin auf der Facebook-Seite veröffentlicht waren und forderte von Ihrem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 3.500 EUR.

 

Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Anspruch der Sache nach statt, jedoch bezifferte es den Schadensanspruch statt der ursprünglich geforderten 3.500 EUR auf 1.000 EUR.

 

Bei seiner Urteilsbegründung berief sich das Arbeitsgericht auf § 26 BDSG, welcher als spezialgesetzliche Ausprägung des Art. 6 DSGVO, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung in einem Beschäftigungsverhältnis regelt. 

 

§ 26 BDSG regelt für die Datenverarbeitung im Beschätigungskontext Folgendes:

 

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist....

 

Eine wie von § 26 BDSG geforderte Notwendigkeit der Bildveröffentlichung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses lag nach Ansicht des ArbG Lübeck nicht vor. Auch eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 I lit. f DSGVO schied mit der Begründung aus, dass die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin stets den Arbeitgeberinteressen an der Veröffentlichung der Bilder überwiegen müsse.

 

Praxishinweis: Die besprochene Entscheidung zeigt deutlich auf, dass für die Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos stets eine Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 26 II BDSG i.V.m. Art. 6 I lit. a DSGVO einzuholen ist. Arbeitgeber sollten auch stets beachten, dass die eingeholte Einwilligung präzise und umfassend formuliert ist. Denn die Einwilligung einer Bildveröffentlichung auf der Unternehmenswebseite bedeutet nicht, dass die Fotos auch auf der Facebook-Seite des Unternehmens veröffentlicht werden dürfen

Foto(s): Foto von Ron Lach von Pexels: https://www.pexels.com/de-de/foto/hand-smartphone-foto-machen-mobiltelefon-8889042/

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