Veröffentlichung von Diskofotos nur mit Einwilligung der Abgebildeten

Rechtsgebiete: Medien- und Presserecht, IT-Recht, Urheberrecht
Rechtstipp vom 08.06.2011

Veröffentlichung von Massenaufnahmen aus Diskotheken sind nur zulässig, wenn die Abgebildeten in die Veröffentlichung eingewilligt haben.

In einem Rechtsstreit vor dem AG Ingolstadt (Az.: 10 C 2700/08) ging es um die Veröffentlichung von Diskothekenbildern. Bei diesen werden Besucher einer Diskothek fotografiert und die Fotos später im Internet veröffentlicht. Die Abgebildeten erhalten in der Regel eine sog. „Hand-Out"-Karte durch den Fotografen, mit welcher er auf die Internetseite hinweist, auf welcher die Fotos später eingestellt werden.

Konkret ging es in dem Verfahren um mehrere Bilder, welche der Fotograf vom Kläger anlässlich eines Besuchs in einer Diskothek gemacht hat. Die Bilder zeigen den Kläger auf der Tanzfläche der von ihm besuchten Diskothek, wobei die Person gut erkennbar im Vordergrund des Bildes positioniert ist. Im Randbereich ist Masse der Diskothekenbesucher erkennbar.

Diese Bilder wurden zeitnah nach dem Besuch auf der Webseite des Verfügungsbeklagten eingestellt.

Dagegen ging der Kläger vor. Er verlangte die Löschung seiner Bilder und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Verfügungsbeklagte löschte die Bilder, lehnte jedoch die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.

Das Gericht gab dem Kläger recht. Nach Ansicht des Gericht hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass der Fotograf im ohne seine Einwilligung Bilder auf der Webseite "http://www.-.de" eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei ein Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Im konkreten Fall handelt es sich um gut erkennbare, die individuellen Gesichtszüge des Verfügungsklägers wiedergebende Fotos, die in das Internet eingestellt wurden. Im Übrigen wurde zwar, was den Randbereich der Bilder anbelangt, eine Aufnahme in die Masse der Diskothekenbesucher hinein gefertigt. Der Verfügungskläger ist jedoch auf den besagten Fotos im Vordergrund hervorgehoben eindeutig erkennbar und identifizierbar.

Das Gericht folgte nicht der Argumentation des Fotografen, nach welcher der Kläger bereits mit dem Besuch der Diskothek in eine Veröffentlichung von Bildern eingestimmt hat.

Der Besuch der Diskothek „-" per se beinhaltet kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in derartigen Lokalen heute üblicherweise entsprechende Fotografien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.

Ebenfalls lag nach Ansicht des Gerichts kein Fall vor, wonach die Einwilligung i. S. d. § 22 KUG entbehrlich ist (d. h. § 23 KUG - Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlung, Kunst).

Die gegenständlichen Bildnisse sind weder dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, noch fungiert der Kläger lediglich als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung oder eines Aufzuges.

Urteil im Volltext: http://www.presserecht-aktuell.de/?page_id=332


Bewertung
5 von 7 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
ja nein
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren   
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert
Rechtstipp-Autor