Verpflichtung zum Kindesunterhalt trotz zu geringer Einkünfte?

Rechtsgebiete: Unterhaltsrecht, Familienrecht
Rechtstipp vom 06.09.2010

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Kindern Unterhalt zahlen zu können.

Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee aufgehoben, mit dem ein Vater, der ohne Berufsabschluss war, zur Zahlung von Mindestunterhalt à 245,00 für jedes seiner drei Kinder, insgesamt also 735,00 Euro, verurteilt worden war.

Sein tatsächliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit als Reinigungskraft betrug ca. 737,00 Euro.

Da der Vater nicht nachweisen konnte, dass er sich anderweitig um eine besser bezahlte Arbeit bemüht hatte, unterstellte das Amtsgericht, es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, Einkünfte in einer Höhe zu erzielen, die ihm die Zahlung des Mindestunterhalts für jedes seiner Kinder erlaube, ohne seinen eigenen Lebensbedarf zu gefährden.

Das Kammergericht änderte dieses Urteil ab, da die mangelnden Bemühungen des Vaters nicht ausreichten, ihm fiktiv eine entsprechende Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhalts zu unterstellen.

Vielmehr müsse zusätzlich festgestellt werden, ob der Vater objektiv in der Lage sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, was u. a. vom Berufsabschluss und der Berufserfahrung abhänge.

Aufgrund des fehlenden Berufsabschlusses und der mehrjährigen Berufserfahrung als Reinigungskraft kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass man dem Vater allenfalls ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als Reinigungskraft unterstellen könne. Diese Berechnung ergab, dass der Vater jedem Kind 28,00 Euro Kindesunterhalt zahlen könne.

(Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai 2010, 16 UF 131/09)


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