Rechtstipp vom 31.08.2012

Versagung der Restschuldbefreiung

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.05.2012 (3 StR 118/11) hat dieser die so genannte „Interessen-Theorie" aufgegeben.

Welche Konsequenzen ergeben sich für das Insolvenzverfahren?

In den Verbraucherinsolvenzerfahren, in denen der Schuldner Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, ist diese zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden und der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 290 I Ziff. 1 InsO).

In der Vergangenheit wurden derartige Verurteilungen wegen der so genannten, nunmehr jedoch aufgegebenen Interessen-Theorie kaum ausgesprochen. Dies ist nunmehr anders. Ein GmbH-Geschäftsführer muss jetzt befürchten, für den Fall einer Verurteilung nach § 283 StGB auch in einem Folgeinsolvenzverfahren über sein persönliches Vermögen (Verbraucherinsolvenzverfahren) keine Restschuldbefreiung zu erlangen.


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