Rechtstipp vom 08.10.2007

Versandhandel: Hinweis auf Umsatzsteuer erforderlich

(Val) Die Anzeigenwerbung eines Versandhändlers muss den Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer enthalten. Es reicht aber aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Er muss nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Der BGH hat auch entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht erfasse jedoch nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Denn über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe, auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften, kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen, das in Deutschland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher vertreibt, in einer Werbung Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewährleistungsregelungen informierte, wobei die Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.2007, I ZR 22/05

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