Verschärfte Anforderungen an Cookie-Banner

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Kommt jetzt der verpflichtende „Ablehnen“-Button?

Wir haben uns mittlerweile daran gewöhnt, dass wir uns bei dem Besuch einer Webseite erst einmal durch mehr oder weniger nervige Cookie-Banner hindurchklicken müssen. Dabei sind diese oftmals sehr unterschiedlich gestaltet. Meist ist es relativ einfach, sämtliche Cookies durch einen Klick auf einen optisch hervorgehobenen Button zu akzeptieren. Will man diese jedoch ablehnen, muss man sich häufig erst einmal durch verschiedene Einstellungen hindurchklicken.

Geht es nach dem Willen der Aufsichtsbehörden, müssen Cookie-Banner (oder auch Consent-Tools genannt) künftig einfacher gestaltet und ein Ablehnen der Cookies grundsätzlich genau so einfach wie eine Zustimmung sein. Streng genommen war dies nach bisherigem Recht auch schon so, häufig sind Cookie-Banner aber so gestaltet, den Nutzer zu einer möglichst breiten Zustimmung zu bewegen (sog. „Nudging“).  


Neue DSK-Orientierungshilfe zu Telemedien 

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat kürzlich in einer Orientierungshilfe vom 20.12.2021 noch einmal klargestellt, dass Cookie-Banner auf einer Webseite als Alternative zur Zustimmung auch einen Button aufweisen müssen, der gleich schnell zur gewünschten Nutzung der Webseite führt. Dieser muss optisch genauso deutlich gestaltet sein wie der „Zustimmen“-Button. Damit wird dem „Nudging“ der Kampf angesagt. Wörtlich heißt es dazu auf Seite 13 unmissverständlich:

„Eine wirksame Einwilligung liegt zudem regelmäßig nicht vor, wenn Nutzenden nur zwei Handlungsmöglichkeiten zur Auswahl gestellt werden, die nicht gleich schnell zu dem Ziel führen, den Telemediendienst nutzen zu können. Hierbei wird ihnen einerseits eine Schaltfläche zum „Alles Akzeptieren“ angezeigt, andererseits eine Schaltfläche mit Bezeichnungen wie „Einstellungen“, „Weitere Informationen“ oder „Details“. Mittels der ersten Schaltfläche können die Endnutzer:innen unmittelbar und ohne weiteren Aufwand eine zustimmende Willenserklärung abgeben und das Angebot sofort nutzen. Mit der anderen Schaltfläche können die Nutzenden weder ablehnen noch eine sonstige Willenserklärung abgeben, sondern lediglich weitere Handlungsschritte einleiten. Es bedarf dann weiterer Entscheidungen oder Einstellungen, bis das gewünschte Angebot genutzt werden kann. Diese beiden Handlungsoptionen haben somit nicht denselben Kommunikationseffekt. (...)“  

[Hervorhebung hinzugefügt]

Die DSK betont zudem, dass klar und transparent ohne weitere Klicks erkennbar sein muss, worauf sich eine Einwilligung bezieht. Dies ist oftmals erst erkennbar, wenn weitere Fenster geöffnet werden.


Hintergrund: Neues TTDSG seit 01.12.2021 in Kraft

Hintergrund ist das am 01.12.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (kurz: TTDSG). Mit diesem Gesetz wurden die EU-Vorgaben an die Zulässigkeit von Cookies – allerdings verspätet – ins deutsche Recht umgesetzt. Danach ist für technisch nicht unbedingt notwendige Cookies, die auf einem Endgerät (PC, Smartphone oder Tablet) gesetzt werden, eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer erforderlich. Erfasst werden nicht nur Cookies, sondern auch andere Tracking-Techniken. Nach dem TTDSG gilt dies unabhängig davon, ob dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, weil die Privatsphäre der Nutzer geschützt werden soll. Werden im Anschluss personenbezogene Daten wie IP-Adresse oder andere Online-Kennungen verarbeitet, ist zusätzlich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten, die ebenfalls eine ausdrückliche Einwilligung verlangt, daneben aber noch berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage kennt.


Ist jetzt ein „Ablehnen“-Button erforderlich?

Muss somit immer auch ein Ablehnen-Button bereitgestellt werden? Meiner Ansicht nach ist das nicht in jedem Fall erforderlich. Man ist mit einem solchen Button rechtlich gesehen zwar meist „auf der sicheren Seite“. Es kommt aber auf die übrige Gestaltung des Cookie-Tools an. Nach den Hinweisen der DSK dürfte auch zulässig sein, neben einen Zustimmen-Button einen Button wie z.B. „Auswahl speichern“ oder „Auswahl bestätigen“ zu verwenden, wenn nur technisch notwendige Cookies zur Auswahl stehen. Diese müssen aber nach dem neuen TTDSG für den Zugriff oder die Speicherung von Informationen auf einem Endgerät „unbedingt erforderlich“ sein.


Fazit:

Das Ablehnen von Cookies muss genauso einfach gestaltet sein wie das Annehmen. Buttons wie „Einstellungen“, „Details“ oder „Weitere Optionen“ sind nach den Hinweisen der DSK nicht zulässig. Ein Ablehnen-Button ist aber nicht zwingend erforderlich. Es kommt nur darauf an, dass dem Nutzer bei der Wahl zwischen Zustimmen und Ablehnen von Cookies zwei Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die gleich schnell zur gewünschten Nutzung einer Webseite führen. Bei einer Zustimmung muss zudem klar und ohne weitere Klicks erkennbar sein, wozu konkret die Einwilligung erteilt wird.

Eine höchstrichterliche Klärung bei der Gestaltung von Cookie-Bannern steht zwar noch aus. Dennoch empfiehlt sich für Unternehmen, ihre Cookie-Banner überprüfen und ggfls. anpassen zu lassen, um Bußgeldverfahren zu vermeiden.   

Foto(s): Rawpixel Ltd.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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